Flüssiggas |
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Allgemeines (In Bearbeitung!) |
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Die Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden:
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Lagerung
Entsprechend den § 9 FGV, § 18 FGV, § 47 FGV, § 48 FGV, § 51 FGV, § 52 FGV, § 53 FGV, § 54 FGV, § 55 FGV, § 56 FGV, § 58 FGV, § 59 FGV, § 60 FGV müssen gelagert sein:
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Beschädigung
Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden
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Menge an Flüssiggas auf Baustellen
In Räumen auf Baustellen
darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen
Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber
hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
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Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden
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Umfüllen
Auf Baustellen einschließlich
Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas
verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten
Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in
Versandbehälter zulässig, wenn:
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