Explosionsschutzzone
§ 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener
räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie
jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie
Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von
Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen
oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige
Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone
besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft
und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder
Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder
Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).
(2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den
Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus
der lotrechten Projektion des um die mögliche
Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei
Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert
wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des
Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.
Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m
Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen
Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen,
Domschachtdeckel).
(3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1
der Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der
Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als
explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als
Zone 1 der Explosionsschutzzone.
(4) Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu
einer Gesamtexplosionsschutzzone ist zulässig.
(5) Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen
müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20%
hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um
50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der
Hangneigung vergrößert werden.