Explosionsschutzzone

 

  § 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener

räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie

jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie

Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von

Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen

oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige

Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone

besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb

gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft

und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder

Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige

Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder

Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).

  (2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den

Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus

der lotrechten Projektion des um die mögliche

Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei

Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert

wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des

Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.

Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m

Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen

Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen,

Domschachtdeckel).

  (3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1

der Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der

Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als

explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als

Zone 1 der Explosionsschutzzone.

  (4) Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu

einer Gesamtexplosionsschutzzone ist zulässig.

  (5) Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen

müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20%

hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um

50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der

Hangneigung vergrößert werden.