Explosionsschutzzone
§ 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für
Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender
Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende
Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten
einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des
Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.