Lage und Ausgestaltung der Lagerräume
§ 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf
Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen
sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden
Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen
dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von
mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben
solchen Räumen liegen.
(2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen
brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.
Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von
Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von
Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und
gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt
sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu
angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als
5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine
Höhe von 2 m öffnungslos sein.
(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen
zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss
nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das
Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m
vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch
öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude
abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter
überdies brandbeständig sein.
(4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und
Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar,
Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und
selbstschließend hergestellt sein.
(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine
mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.