Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

 

  § 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf

Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen

sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden

Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen

dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von

mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben

solchen Räumen liegen.

  (2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen

brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.

Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von

Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von

Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und

gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt

sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu

angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als

5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine

Höhe von 2 m öffnungslos sein.

  (3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen

zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss

nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das

Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m

vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch

öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude

abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter

überdies brandbeständig sein.

  (4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und

Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar,

Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und

selbstschließend hergestellt sein.

  (5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine

mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.