Fluchtwege
§ 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und
eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden
können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden
Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen
aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-,
Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore
eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.