Befahren der Lagerräume
§ 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter
Ausführung befahren werden.
(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit
Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers
notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine
explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.