Befahren der Lagerräume

 

  § 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter

Ausführung befahren werden.

  (2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit

Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren

werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers

notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine

explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.