Explosionsschutzzone
§ 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende
dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:
1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine
Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden
Radius des Basiskreises,
2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis
einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine
Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden
Radius des Basiskreises.
(2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer
Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein,
dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem
Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m
beträgt.