Explosionsschutzzone

 

  § 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende

dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:

  1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine

     Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden

     Radius des Basiskreises,

  2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis

     einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem

     mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,

  3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine

     Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden

     Radius des Basiskreises.

  (2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer

Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein,

dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem

Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m

beträgt.