Beschädigte Versandbehälter
§ 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren
Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von
der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer
hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt
werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen
unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich
und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die
Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der
Explosionsschutzzone veranlasst werden.
(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
1. die undicht sind,
2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz
fehlt,
5. die stark verrostet sind,
6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung
ausgesetzt gewesen sind.