Lagerung der Versandbehälter
§ 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert
werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei
Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen
gesichert sein.
(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann
zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige
Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind
glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den
Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden
Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.
(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die
händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m
über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine
Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.
(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart
genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes
umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen
Umstürzen gesichert sein.
(5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese
Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie
von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind
Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so
darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m
betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit
sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch
60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht
erforderlich.
(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden.
Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie
gegen Abrollen gesichert sein.