Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über

Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas

 

(Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV)

 

  Auf Grund

  1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl.

     Nr. 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I

     Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

     im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

     Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

  2. der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69

     des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl.

     Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

     Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

     und

  3. der §§ 19 Abs. 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

     Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

     Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation

     und Technologie

verordnet:

 

                          Inhaltsverzeichnis

 

                               1. Teil

                        Allgemeine Bestimmungen

 

                             1. Hauptstück

                            Geltungsbereich

 

§ 1    Geltungsbereich

 

                             2. Hauptstück

                          Begriffsbestimmungen

 

§ 2    Flüssiggas

§ 3    Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen,

       Flaschenschränke

§ 4    Füllmenge

§ 5    Lagerung von Flüssiggas

§ 6    Rohrleitungen

§ 7    Flüssiggasanlagen

§ 8    Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 9    Explosionsschutzzone

§ 10   Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

§ 11   Regeln der Technik

 

                               2. Teil

         Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von

                          Flüssiggasbehältern

 

§ 12   Explosionsschutzzone

§ 13   Verbote und Warnhinweise

§ 14   Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

§ 15   Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

§ 16   Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 17   Lüftung und Beheizung

§ 18   Unzulässige Lagerung

§ 19   Schutz vor mechanischen Gefahren

§ 20   Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

§ 21   Blitzschutz

 

                               3. Teil

             Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

 

                             1. Hauptstück

                   Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

 

§ 22   Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

 

                             2. Hauptstück

                             Rohrleitungen

 

§ 23   Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

§ 24   Korrosionsschutz

§ 25   Rohrleitungen in Gebäuden

§ 26   Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem

       Brandrisiko

§ 27   Absperreinrichtungen

§ 28   Überdruckventile

§ 29   Verlegung von Rohrleitungen

§ 30   Rohrverbindungen

§ 31   Bewegliche Leitungen

§ 32   Druckregler

§ 33   Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

       von mehr als 0,5 bar

§ 34   Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

       bis einschließlich 0,5 bar

 

                             3. Hauptstück

                   Verdampfer, Verdichter und Pumpen

 

§ 35   Verdampfer

§ 36   Aufstellungsräume

§ 37   Aufstellung im Freien

§ 38   Explosionsschutzzone

 

                               4. Teil

                    Prüfung von Flüssiggasanlagen

 

§ 39   Veranlassen von Prüfungen

§ 40   Erstmalige Prüfung

§ 41   Wiederkehrende Prüfungen

§ 42   Außerordentliche Prüfungen

§ 43   Prüfer

§ 44   Prüfbescheinigung

§ 45   Behebung von Mängeln

 

                               5. Teil

              Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

 

                             1. Hauptstück

                         Allgemeine Bestimmungen

 

§ 46   Gesamtzahl der Versandbehälter

§ 47   Lagerung der Versandbehälter

§ 48   Lagerboden

§ 49   Behandlung der Versandbehälter

§ 50   Beschädigte Versandbehälter

 

                             2. Hauptstück

                 Lagerung von Versandbehältern in Räumen

 

§ 51   Lagerräume

§ 52   Lüftung

§ 53   Explosionsschutzzone

§ 54   Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

§ 55   Fluchtwege

§ 56   Befahren der Lagerräume

§ 57   Abfüllverbot

 

                             3. Hauptstück

               Lagerung von Versandbehältern im Freien

 

§ 58   Explosionsschutzzone

§ 59   Schutz des Lagers

§ 60   Brandschutzzone

 

                             4. Hauptstück

            Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern

 

§ 61   Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

§ 62   Betriebsbehälter

§ 63   Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen

       Gasverbrauchseinrichtungen

§ 64   Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in

       Eisenbahnanlagen

 

                               6. Teil

      Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

                             1. Hauptstück

                         Allgemeine Bestimmungen

 

§ 65   Aufstellung

§ 66   Explosionsschutzzone

 

                             2. Hauptstück

               Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

§ 67   Zulässiger Füllungsgrad

 

                              1. Abschnitt

               Oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien

 

§ 68   Sonnenschutz

 

                              2. Abschnitt

           Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

 

§ 69   Lagerräume

§ 70   Lüftung

§ 71   Explosionsschutzzone

§ 72   Abblaseleitungen

§ 73   Fluchtwege

 

                             3. Hauptstück

               Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

§ 74   Explosionsschutzzone

§ 75   Zulässiger Füllungsgrad

§ 76   Erddeckung

§ 77   Bedienungsgänge

§ 78   Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 79   Kontrolle

§ 80   Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

 

                               7. Teil

         Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

 

§ 81   Füllvorgang

§ 82   Abfüll- und Umfülllager

§ 83   Explosionsschutzzone

§ 84   Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

§ 85   Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

§ 86   Arbeiten bei Gewitter

 

                               8. Teil

               Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

 

§ 87   Befüllung von Versandbehältern

§ 88   Abfüllräume, Abfüllgebäude

§ 89   Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung

§ 90   Explosionsschutzzone

§ 91   Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 92   Filter, Füllschläuche

§ 93   Sicherheitshinweise auf Versandbehältern

§ 94   Behandlung von Versandbehältern

 

                               9. Teil

       Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und

                             Abgasanlagen

 

§ 95   Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 96   Flüssiggasfeuerungsanlagen

 

                              10. Teil

                  Grundlegende betriebliche Maßnahmen

 

§ 97   Allgemeine Betriebsvorschriften

§ 98   Verhalten im Fall eines Brandes

§ 99   Instandsetzungsarbeiten

 

                              11. Teil

             Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

 

§ 100  Übergangsbestimmungen

§ 101  In-Kraft-Treten

§ 102  Außer-Kraft-Treten

§ 103  Notifikation

 

                               1. Teil

                        Allgemeine Bestimmungen

 

                             1. Hauptstück

                            Geltungsbereich

 

                            Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung,

Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas

  1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in

     bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

  2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden

     Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

     unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe

     des § 100 in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits

     bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,

  3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in

     bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen

     gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

  (2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung -

DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter,

Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder

funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie

keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten

Beschaffenheit zur Folge hätten.

  (3) Anforderungen dieser Verordnung an der

Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202, oder der

ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II

Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung

gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser

Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der

ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.

  (4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden

Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer

und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen

Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und

den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter

samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten

Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden

Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen

durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden

Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes

und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.

  (5) Diese Verordnung gilt nicht:

  1. für die Erzeugung von Flüssiggas,

  2. für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer

     künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,

  3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,

  4. für Flüssiggas-Tankstellen,

  5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas

     eingesetzt wird.

  (6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge

(Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der

§ 18 zur Anwendung.

  (7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist

derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden

in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1

angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit

des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und

den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte

(ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt

ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie

Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den

darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt

unberührt.

 

                             2. Hauptstück

                          Begriffsbestimmungen

 

                               Flüssiggas

 

  § 2. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan,

Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser

Gase untereinander.

 

      Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke

 

  § 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte

     1.1. ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes

          oder

     1.2. Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem

          Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter,

  2. Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in

     Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels

     Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,

  3. Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung

     angeschlossene Versandbehälter,

  4. Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch

     nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene

     Versandbehälter,

  5. Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen

     aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,

  6. Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete

     Schutzschränke aus nichtbrennbarem Material.

  (2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind

Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten

und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des

Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung

gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.

 

                              Füllmenge

 

  § 4. Im Sinne dieser Verordnung ist die

  1. Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem

     Flüssiggasbehälter,

  2. Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der

     einzelnen Flüssiggasbehälter.

 

                         Lagerung von Flüssiggas

 

  § 5. Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das

Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter

Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an

Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.

 

                             Rohrleitungen

 

  § 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an

Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren,

Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer

Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von

Flüssiggas.

 

                          Flüssiggasanlagen

 

  § 7. Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische

Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den

zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen,

Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den

Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Abgasanlagen oder aus

einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren

dieser technischen Einrichtungen bestehen.

 

         Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

  § 8. Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

  1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder

     Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch

     Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer

     Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind

     (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),

  2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit

     Erde oder Sand bedeckt sind.

 

                         Explosionsschutzzone

 

  § 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener

räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie

jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie

Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von

Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen

oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige

Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone

besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb

gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft

und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder

Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige

Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder

Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).

  (2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den

Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus

der lotrechten Projektion des um die mögliche

Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei

Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert

wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des

Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.

Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m

Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen

Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen,

Domschachtdeckel).

  (3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1

der Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der

Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als

explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als

Zone 1 der Explosionsschutzzone.

  (4) Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu

einer Gesamtexplosionsschutzzone ist zulässig.

  (5) Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen

müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20%

hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um

50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der

Hangneigung vergrößert werden.

 

            Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

 

  § 10. (1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten)

ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder

Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer

gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können,

noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche

Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.

  (2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor,

wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem

Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die

Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1,

"Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen

(Änderung)" vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.

  (3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des

Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.

 

                         Regeln der Technik

 

  § 11. Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus

Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen

Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in

ÖNORMEN enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der

Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach,

A-1010 Wien, Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden vom

Österreichischen Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestrasse 38,

herausgegeben.

 

                               2. Teil

        Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von

                         Flüssiggasbehältern

 

                         Explosionsschutzzone

 

  § 12. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen

Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.

  (2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der

Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich ist, muss die

Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie

durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit

versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.

  (3) Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen,

sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.

  (4) Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge,

Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht

explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als

dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder

des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann,

wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische

nicht vorhanden sind.

 

                        Verbote und Warnhinweise

 

  § 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit

Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder

des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und

an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder

zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:

  1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder

     glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder

     funkenziehenden Werkzeugen,

  2. das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen

     Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,

  3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder

     explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen

     als Flüssiggas,

  4. das Betreten durch Unbefugte.

  (2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit

Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder

des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei

Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an

denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung

geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der

Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar

durch die Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen

verboten", "Zutritt für Unbefugte verboten" und durch das

Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre", auf die

Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in

denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis

"Flüssiggas" angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge

in kg hingewiesen sein.

  (3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in

Explosionsschutzzonen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie

Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen

von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die

Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen

oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau

liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen

oder Klimaanlagen befinden.

 

         Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

 

  § 14. (1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im

Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens

zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige

Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder

dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz

oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen

Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über

ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen;

sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt

sein. Die Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle,

Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder

Stelle um mindestens 25 cm überragen.

  (2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern

muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass

Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die

Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von

Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II

Nr. 164/2000) bleiben unberührt.

  (3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute

Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht

wesentlich beeinträchtigt werden.

 

             Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

 

  § 15. (1) Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende

Erwärmung geschützt sein.

  (2) Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von

Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der

Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:

  1. Erddeckung der Flüssiggasbehälter,

  2. Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),

  3. Brandschutzmauer,

  4. Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der

     Flüssiggasbehälter,

  5. Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,

  6. andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB

     Strahlungsschutz,

  7. eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.

  (3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer

gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von

Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme

in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der

örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der

Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche

der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.

  (4) Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast

(§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden,

ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen,

dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung

des Behälters nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (§ 10)

vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht

ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen

Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des

austretenden Flüssiggases einzubeziehen.

  (5) Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in

Massivbauweise und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden

Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden

Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern

zu Behältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten,

dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die gute

Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf

nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die

Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern

(§ 50 Abs. 2 AM-VO) werden hievon nicht berührt.

 

      Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

 

  § 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von

Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung

von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer

Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden

sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für

Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden

Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung

gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen

und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen)

vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

 

                       Lüftung und Beheizung

 

  § 17. (1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer,

Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten

Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.

  (2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für

Verdampfer, Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen

mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen

aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens

2 m Höhe über dem Fußboden liegen muss. Der freie Querschnitt dieser

mit Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden

Lüftungsöffnungen, die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils

mindestens 1% der Fußbodenfläche des jeweiligen Raumes betragen. Die

Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass eine

Querdurchlüftung möglich ist.

  (3) Für die Beheizung der im Abs. 2 genannten Räume dürfen nur

Heizeinrichtungen verwendet werden, durch die in den Räumen etwa

auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die

Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C

betragen. Flüssiggasbehälter sind von Heizkörpern so weit entfernt

aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter

vermieden wird, mindestens jedoch 0,5 m.

 

                        Unzulässige Lagerung

 

  § 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2

und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig

   1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende

      Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus

      sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen

      Flüssiggases nicht möglich ist,

   2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen,

      Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,

   3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu

      allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen,

      sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von

      Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder

      Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,

   4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich

      Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische

      Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung,

      befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in

      denen sich solche Zündquellen befinden,

   5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus-

      und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in

      deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf

      Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen,

      Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,

   6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im

      Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II

      Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch

      wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,

   7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge -

      wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,

   8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von

      Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-,

      Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der

      Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen

      führenden Zugängen,

   9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits

      geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich

      durchlüftet sind,

  10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer

      gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in

      Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).

  (2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-,

Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der

Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und

Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer

Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden

dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt

und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich

ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen

Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas

gesichert sein.

  (3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1

genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer

Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer

Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und

solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich

ist.

 

                   Schutz vor mechanischen Gefahren

 

  § 19. (1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren

mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende

Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.

  (2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum

Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter

gegen Anfahren geschützt sein.

 

                   Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

 

  § 20. Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um

Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des

Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen

Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei

Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die

Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der

lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen

unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie

durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die

Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone

nicht erreicht.

 

                            Blitzschutz

 

  § 21. Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas

in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen

mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer

Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

 

                               3. Teil

            Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

 

                             1. Hauptstück

                 Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

 

                 Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

 

  § 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung

müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen

entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für

Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der

Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung

(zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer

Korrosion.

  (2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das

Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese

Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den

Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet

sein.

  (3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem

ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.

 

                             2. Hauptstück

                             Rohrleitungen

 

              Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

 

  § 23. (1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und

dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden

thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen

standhalten.

  (2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden,

aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.

Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur

Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für

erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase

befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff

(PE-Rohre) zulässig.

  (3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der

Absätze 1 und 2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und

Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus

Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind

zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten.

 

                           Korrosionsschutz

 

  § 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen

müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich

ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere

Korrosion geschützt sein.

  (2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in

Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen

Korrosionsschutz ausgestattet sein.

 

                       Rohrleitungen in Gebäuden

 

  § 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende

Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei

zugänglich sein.

  (2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume,

Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und

Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume

dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.

 

      Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem

                             Brandrisiko

 

  § 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB

Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit

erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren

Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat

die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

 

                       Absperreinrichtungen

 

  § 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem

Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung

von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine

Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere

Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich, wenn die zur

Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als

5 m Weglänge vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt

ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende

Behälterabsperreinrichtung als solche klar erkennbar und jederzeit

leicht erreichbar ist.

  (2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von

Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen

befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende

Gelände.

  (3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle

absperrbar sein. Ist in einem Raum nur ein Versandbehälter an eine

Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese

Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m Weglänge von dem

Versandbehälter entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die

Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.

 

                          Überdruckventile

 

  § 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase

gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet

sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen

austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.

 

                     Verlegung von Rohrleitungen

 

  § 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11)

verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der

Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des

Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der

Abstände zu anderen Einbauten.

  (2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen,

Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die

Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der

Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten

können.

  (3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von

Rohrleitungen müssen zugänglich sein.

  (4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten

ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet

sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch

hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen

dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder

Elektrokabelschächten verlegt sein.

  (5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische

Beschädigung geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und

ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.

  (6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig

ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut

sichtbar gekennzeichnet sein.

  (7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht

erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in

Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der

Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung

befindet.

 

                          Rohrverbindungen

 

  § 30. (1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an

Stellen, an denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische

Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden;

erforderlichenfalls müssen elektrisch leitende Überbrückungen

bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder

Rohrleitung sichergestellt sein.

  (2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten

Rohrleitungen müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender

Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren

geschweißt sein.

  (3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig,

die nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern

nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.

  (4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch

Hartlötung hergestellt sein.

 

                        Bewegliche Leitungen

 

  § 31. (1) Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für

Flüssiggas geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet

werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete

Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.

  (2) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen

Leitungsanschluss, so muss dieser für Flüssiggas und die jeweilige

Druckstufe geeignet und möglichst kurz sein.

  (3) Für den Anschluss ortsveränderlicher

Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche

verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von

den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.

 

                            Druckregler

 

  § 32. (1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des

Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf

beruhenden Verordnungen.

  (2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die

Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden.

Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen

möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am

Verdampfer angebracht sein. Solche Druckregler sind bei

ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem

Flüssiggasbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest

verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen,

nicht erforderlich.

  (3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine

Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler

vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem

Sicherheits-Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil

(SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem

ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und

Schließdruck des Reglers, Ansprechdruck der

Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine

Werksbescheinigung nachgewiesen oder im Rahmen der ersten

Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert

werden. Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt

auf den Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung

ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.

  (4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein,

dass sich bei Störungen im Druckregler bzw. im

Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der

Rohrleitung aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV

eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden

sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und

Ausblaseleitungen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden

Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die

einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.

 

    Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von

                           mehr als 0,5 bar

 

  § 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf

beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur

bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene

sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in

Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

 

    Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis

                        einschließlich 0,5 bar

 

  § 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als

100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer

Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen

sein:

                                            Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und

  Absperrarmaturen .............................  PN 4

sonstige Einbauten .............................  PN 4

Schläuche ......................................  PN 30 (Berstdruck)

  (2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich

100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

 

                             3. Hauptstück

                    Verdampfer, Verdichter und Pumpen

 

                               Verdampfer

 

  § 35. (1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden

Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden

Verordnungen.

  (2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase

entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt,

so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer

eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem

Aggregat zusammengefasst sind.

  (3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern

nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung)

kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler

muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten

eingebaut sein.

  (4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer

muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.

  (5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.

 

                            Aufstellungsräume

 

  § 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien

aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten

Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume

müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser

Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende

Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar

sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet

wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken

auftreten.

  (2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als

explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und

elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den

elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete

Bereiche, Zone 1, entsprechen.

  (3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht

unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt

von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.

  (4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die

an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind,

müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise

abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.

  (5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere

Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit

einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die

Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von

20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen

optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss

jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht

sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung

angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer

Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich

ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen

Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt

werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.

  (6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter

oder Pumpen einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

 

                         Aufstellung im Freien

 

  § 37. Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien

aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre

Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt

werden kann.

 

                         Explosionsschutzzone

 

  § 38. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von

einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem

mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.

 

                               4. Teil

                     Prüfung von Flüssiggasanlagen

 

                       Veranlassen von Prüfungen

 

  § 39. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden

Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die

Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.

 

                          Erstmalige Prüfung

 

  § 40. Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen

Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die

erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. die Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter,

     Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen

     und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer

     Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf

     beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den

     Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden

     Verordnungen;

  2. die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten

     Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße

     Ausführung und Dichtheit;

  3. die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen

     (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, sofern dies nicht durch

     eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;

  4. die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden

     elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb

     explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und

     Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung;

  5. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der

     Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur

     Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen

     Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und 95) auf

     Funktionstüchtigkeit;

  6. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und

     89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5) auf

     Funktionstüchtigkeit.

 

                       Wiederkehrende Prüfungen

 

  § 41. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und

     Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und

     funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer

     Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf

     beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und

     den darauf beruhenden Verordnungen;

  2. Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und

     der darauf beruhenden Verordnungen nicht wiederkehrend durch

     eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von

     höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt:

     2.1. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich

          100 mbar bis zu den Absperrventilen der

          Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens

          zehn Minuten mit einem Prüfdruck von 120 mbar,

     2.2. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als

          100 mbar über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit

          dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden

          Drucks, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar

          über diesem Druck;

          während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen

          Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet werden;

          Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle

          zugänglichen Rohrverbindungen müssen durch schaumbildende

          Mittel auf Dichtheit geprüft werden;

  3. an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich

     jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen

     (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung,

     Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck

     auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel; das Ableuchten mit

     offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist

     unzulässig;

  4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen

     Zustand und Funktionstüchtigkeit:

     4.1. Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,

     4.2. kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese

          Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften

          gemäß Z 1 erforderlich sind;

  5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren

     auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;

  6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen

     Zustand und Funktionstüchtigkeit:

     6.1. elektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind

          oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der

          Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen

          in explosionsgefährdeten Bereichen;

     6.2. Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,

     6.3. Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des

          Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,

  7. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem

     halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und

     Funktionstüchtigkeit.

 

                    Außerordentliche Prüfungen

 

  § 42. (1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für

Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des

Kesselgesetzes, durchzuführen:

  1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein

     außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische

     Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,

  2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,

  3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der

     Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,

  4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von

     Teilen der Flüssiggasanlage besteht.

  (2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils

betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang

der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.

 

                              Prüfer

 

  § 43. (1) Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht

anders bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

  1. für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und

     Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und

     funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer

     Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf

     beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich

     Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,

  2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer

     Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.

     Nr. 468/1992),

  3. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,

  4. Ziviltechniker,

  5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß

     § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden,

  6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung,

     Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas zu planen oder

     herzustellen,

  7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation

     einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen zu

     planen oder herzustellen.

  (2) Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom

Betriebsanlageninhaber vorgenommen werden.

 

                         Prüfbescheinigung

 

  § 44. (1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2

und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten

Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu

enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel

müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über

die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41

Z 1 bis Z 7 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte

außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen

betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt

werden.

  (2) Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen

keine Aufzeichnungen geführt werden.

  (3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die

nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen

durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.

 

                         Behebung von Mängeln

 

  § 45. Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die

Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit

beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten

Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter,

Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und

funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)

und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen

Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden

Verordnungen.

 

                               5. Teil

             Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

 

                             1. Hauptstück

                        Allgemeine Bestimmungen

 

                     Gesamtzahl der Versandbehälter

 

  § 46. (1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des

Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und

entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in

einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander

getrennten Gruppen gelagert werden.

  (2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß

sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die

Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern

eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte

dieser Gesamtfüllmenge.

 

                     Lagerung der Versandbehälter

 

  § 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert

werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei

Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen

gesichert sein.

  (2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann

zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige

Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind

glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den

Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden

Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.

  (3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die

händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m

über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine

Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.

  (4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart

genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes

umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen

Umstürzen gesichert sein.

  (5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese

Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie

von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind

Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so

darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m

betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit

sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch

60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht

erforderlich.

  (6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden.

Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie

gegen Abrollen gesichert sein.

 

                            Lagerboden

 

  § 48. Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der

Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen

fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,

dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei

Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.

 

                   Behandlung der Versandbehälter

 

  § 49. (1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt

werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor

Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete

Maßnahmen geschützt werden.

  (2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische

Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.

  (3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen

angeschlossenen Versandbehältern müssen während der Beförderung und

der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten

oder auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß

§ 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und

die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen

versehen sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem

dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis

zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen

Schutz gelagert werden.

 

                     Beschädigte Versandbehälter

 

  § 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren

Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von

der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer

hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt

werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen

unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich

und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die

Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der

Explosionsschutzzone veranlasst werden.

  (2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,

  1. die undicht sind,

  2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

  3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

     Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,

  4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz

     fehlt,

  5. die stark verrostet sind,

  6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung

     ausgesetzt gewesen sind.

 

                             2. Hauptstück

                  Lagerung von Versandbehältern in Räumen

 

                              Lagerräume

 

  § 51. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür

vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der

Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

 

                               Lüftung

 

  § 52. Lagerräume für Versandbehälter gelten als

explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut

gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

 

                          Explosionsschutzzone

 

  § 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für

Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender

Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende

Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten

einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des

Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.

 

                  Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

 

  § 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf

Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen

sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden

Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen

dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von

mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben

solchen Räumen liegen.

  (2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen

brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.

Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von

Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von

Lagerräumen müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und

gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt

sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu

angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als

5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine

Höhe von 2 m öffnungslos sein.

  (3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen

zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss

nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das

Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m

vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch

öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude

abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter

überdies brandbeständig sein.

  (4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und

Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar,

Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und

selbstschließend hergestellt sein.

  (5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine

mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.

 

                           Fluchtwege

 

  § 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und

eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden

können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden

Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen

aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-,

Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore

eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.

 

                      Befahren der Lagerräume

 

  § 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter

Ausführung befahren werden.

  (2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit

Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren

werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers

notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine

explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.

 

                            Abfüllverbot

 

  § 57. Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das

Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde

hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern

mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in

Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in

Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung

der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die

Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden.

 

                             3. Hauptstück

               Lagerung von Versandbehältern im Freien

 

                          Explosionsschutzzone

 

  § 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende

dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:

  1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine

     Explosionsschutzzone mit einem mindestens 1 m betragenden

     Radius des Basiskreises,

  2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis

     einschließlich 1 000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem

     mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,

  3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg eine

     Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden

     Radius des Basiskreises.

  (2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer

Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein,

dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem

Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m

beträgt.

 

                         Schutz des Lagers

 

  § 59. (1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone

umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein.

Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen,

wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.

  (2) Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist

eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die

Versandbehälter in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter

geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit

Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend

vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung

jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2

aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als

explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor

den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am

Flaschenschrank müssen der Hinweis "Flüssiggas" sowie die der

Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder ("Feuer, offenes

Licht und Rauchen verboten" und "Warnung vor explosionsfähiger

Atmosphäre") angebracht sein und muss auf die zulässige

Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

 

                             Brandschutzzone

 

  § 60. (1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer

Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone

von mindestens 5 m eingerichtet sein.

  (2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im

Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende

oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen

oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die

Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.

  (3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer

Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der

Brandschutzmauer festzulegen.

 

                             4. Hauptstück

             Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern

 

                Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

 

  § 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen,

sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten

Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein

Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von

je 15 kg vorhanden sein.

  (2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf

und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten

ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so

dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und

solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich

ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:

  1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei

     Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis

     einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer

     Füllmenge bis einschließlich 33 kg,

  2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich

     1 500 m3: vier Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge

     bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer

     Füllmenge bis einschließlich 33 kg,

  3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei

     Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis

     einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit

     einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.

Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum

verbleiben.

  (3) Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall

eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.

  (4) Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in

Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb

des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die

Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.

  (5) Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die

§§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.

 

                           Betriebsbehälter

 

  § 62. (1) Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr

als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt,

nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom

Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert

werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder

Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen

angeschlossen sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen

in einem Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter

(Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen

gesichert sein.

  (2) Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den

zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen oder Druckregler

angeschlossen sein.

  (3) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase

entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern und

die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden,

hat die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in

Flüssigphase entnommen wird.

  (4) Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die

Betriebsbehälter entweder mit einem dafür geeigneten Ventil

ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung

befestigt sein, die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter

gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile verhindert. Auf

die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme

von Flüssiggas in Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen

sein.

 

        Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen

                    Gasverbrauchseinrichtungen

 

  § 63. Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des

Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei

Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet

oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter,

wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch

geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

 

   Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

 

  § 64. (1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in

Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes

vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.

  (2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß

Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur

Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel-

bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei

einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 Metern ist sie

nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem

     Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg

     eingebracht.

  2. Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren

     Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln

     festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle

     Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen.

     Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche

     Dichtheitskontrollen durchgeführt.

  3. Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder

     außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb

     ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der Betriebsbehälter wird so

     aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner

     Behälterabsperrarmatur möglich ist.

  4. Für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit

     einer Mindestfüllmenge von je 9 l für die Bekämpfung von

     Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten.

  5. Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird

     eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur

     Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet

     worden ist.

 

                               6. Teil

         Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

                             1. Hauptstück

                         Allgemeine Bestimmungen

 

                              Aufstellung

 

  § 65. Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die

Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO,

BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht

Zusätzliches festlegt.

 

                          Explosionsschutzzone

 

  § 66. Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche

Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins

Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

ergebenden Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.

 

                             2. Hauptstück

               Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

                        Zulässiger Füllungsgrad

 

  § 67. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens

bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten

höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in

Flüssigphase befüllt werden.

 

                              1. Abschnitt

           Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien

 

                              Sonnenschutz

 

  § 68. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien

ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen

eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.

 

                              2. Abschnitt

           Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

 

                               Lagerräume

 

  § 69. (1) Nicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste

Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht anders genutzten

oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder

angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss

gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

  (2) Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste

Flüssiggasbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar in

Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen

dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder

Abgasfängen u. dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte

Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.

  (3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste

Flüssiggasbehälter gilt § 48 sinngemäß.

  (4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist,

müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für

oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene

brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.

  (5) Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische

ortsfeste Flüssiggasbehälter muss nichtbrennbar sein. Sind andere

Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude

angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind

diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige

Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke

des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

überdies brandbeständig sein.

 

                              Lüftung

 

  § 70. (1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig

gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

  (2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung

befahren werden.

 

                       Explosionsschutzzone

 

  § 71. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder

Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss

sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen

für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66

entsprechende Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das

Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem

Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht

notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche

Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m

öffnungslos sein.

 

                           Abblaseleitungen

 

  § 72. Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie

Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins

Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so

angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem

Flüssiggas möglich ist.

 

                              Fluchtwege

 

  § 73. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste

Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie

führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und

nichtbrennbar hergestellt sein.

 

                             3. Hauptstück

               Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

 

                          Explosionsschutzzone

 

  § 74. Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9

und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß

§ 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

 

                         Zulässiger Füllungsgrad

 

  § 75. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens

bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten

höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in

Flüssigphase befüllt werden.

 

                               Erddeckung

 

  § 76. (1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit

Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens

0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen

zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem

Feinsand oder steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung

allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter

bis zu der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem

Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des

Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber

vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt

werden.

  (2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb

des angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste

Bedeckung aufweisen.

  (3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten

Flüssiggasbehältern darf der Boden einer Stirnwand zu

Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie

Stelle muss gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn

auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende

Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.

  (4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte

Flüssiggasbehälter müssen gegen Auftrieb gesichert sein.

 

                           Bedienungsgänge

 

  § 77. Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand

von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig;

liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden

Geländes, so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.

 

                Verbot des Überfahrens und Überbauens

 

  § 78. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder

überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen

sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.

 

                              Kontrolle

 

  § 79. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst

eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des

Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor

der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung

festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich

festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb

aufbewahrt werden.

 

              Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

 

  § 80. Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste

Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m

aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage

gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen,

Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden

mindestens 1 m entfernt sein.

 

                               7. Teil

         Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

 

                              Füllvorgang

 

  § 81. (1) Der zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten

Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen

des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie

Druckanzeiger und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet

werden.

  (2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befüllt werden

(Erstbefüllung), wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete

Maßnahmen, wie Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.

  (3) Zum Füllen und Entleeren von Flüssiggasbehältern dürfen nur

für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche verwendet werden, deren

Berstdruck mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen

entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf

beruhenden Verordnungen wiederkehrend einer Druckprobe unterzogen

werden. Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung

elektrostatischer Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.

  (4) Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur durchgeführt werden,

wenn sichergestellt ist, dass die Verbindungen zu den

Anschlussschläuchen ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.

  (5) Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges muss dafür

gesorgt sein, dass in den Füllschläuchen vorhandenes Flüssiggas in

Flüssigphase entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder aus

den Schläuchen gefahrlos entleert wird.

  (6) Werden Füllvorgänge vorübergehend unterbrochen, so müssen

während dieser Zeit die Absperreinrichtungen der betroffenen

Behälter geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB

über Nacht) müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung)

abgebaut sein. Solange die Umfüllleitungen angeschlossen sind, muss

eine dauernde Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den

möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person)

sichergestellt sein.

 

                       Abfüll- und Umfülllager

 

  § 82. (1) In Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für

Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein

Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste

Flüssiggasbehälter darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein

Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses Gefälle die

Sicherheit des Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.

  (2) In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren

an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen

oder Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen

Tankfahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten

enthalten, einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m aufweisen.

Dieser Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder

einen Schutzwall so weit verringert werden, als dies die

Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

 

                        Explosionsschutzzone

 

  § 83. (1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder

Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des

Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende

Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des

Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss

während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich

sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch

Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt

sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der

Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig

abschaltbar sein.

  (2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern

aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der

Füllanschluss direkt am Behälter befindet.

  (3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch

ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in

nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen

während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang

unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter

geschlossen sein.

 

            Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

 

  § 84. (1) Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der

Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch die Handbremse des

Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch

geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh,

Schutzweiche) und durch Anbringen von Signalen gegen Auffahren

anderer Fahrzeuge gesichert sein. Das Entnahmeventil des

Eisenbahnkesselwagens muss überdies durch eine Reißleine, die im

Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens das Entnahmeventil

schließt, gesichert sein.

  (2) Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen

Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die

Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen

und geerdet worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche

temporäre Explosionsschutzzone in den Bereich von 4 m beiderseits

der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser

abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz

zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.

  (3) Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den

betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und

Straßentankfahrzeug) untereinander und der Fahrschiene eine

Potentialausgleichsleitung mittels Kupferseil mit einem

Mindestquerschnitt von 16 mm2 herzustellen (Vermeidung von

Potentialausgleichsfunken).

 

                Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

 

  § 85. Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder

der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer

Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden

sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb

der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen

oder Entleeren abgestellt sein.

 

                         Arbeiten bei Gewitter

 

  § 86. Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von

Flüssiggas im Freien unterbrochen werden.

 

                               8. Teil

               Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

 

                     Befüllung von Versandbehältern

 

  § 87. Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten

die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002, soweit die

gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.

 

                        Abfüllräume, Abfüllgebäude

 

  § 88. (1) Räume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck

der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen

in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei

stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten

Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet sein.

  (2) Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und

Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

  (3) Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut

sein, wenn diese anderen Gebäude mit dem Betrieb der Abfüllanlage in

unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude und das

angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose

brandbeständige Massivmauer voneinander getrennt sein. Solche an

andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig und

nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.

  (4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 48 sinngemäß; der

Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände

liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes

Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.

  (5) Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben,

die nach außen aufgehen. Fenster und ins Freie führende Türen müssen

jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen

(auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen,

Durchgängen, Durchfahrten und Fluchtwegen sind unzulässig.

Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden Abfüllräumen

sind zulässig.

 

           Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung

 

  § 89. (1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche,

Zone 1, und müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für

einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine

Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage

in Betrieb ist.

  (2) Arbeitnehmer in Abfüllräumen müssen antistatische Kleidung,

elektrostatisch leitfähige Schuhe sowie geeigneten Augenschutz und

Schutzhandschuhe tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes

Werkzeug verwenden.

  (3) Abfüllräume müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung

ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei einer

Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des

Flüssiggas-Luft-Gemisches im Abfüllraum einen optischen und

akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss im Abfüllraum

so angeordnet werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes

wahrgenommen werden kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere

Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Bei 50% der unteren Explosionsgrenze muss ein selbsttätiges

Schließen der Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum

Abfüllraum erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar

eingerichtet sein.

  (4) Die Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum

Abfüllraum muss unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in den

Abfüllraum angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als

fernbetätigbares Schnellschlussventil ausgeführt sein.

  (5) Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in

Abfüllräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für

explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.

  (6) Die metallischen Bauteile der Abfüllanlagen müssen

untereinander mit einem Potentialausgleich verbunden und zur

Ableitung elektrostatischer Aufladung geerdet sein.

  (7) Jede Abfüllstelle muss mit einer Absauganlage für eventuell

austretendes Flüssiggas versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch

nur möglich sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die

abgesaugte Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.

 

                        Explosionsschutzzone

 

  § 90. (1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen

muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem

mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet

sein.

  (2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder

zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine

Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius

des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss

dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die

Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.

  (3) Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen

Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder

Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der

Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter

gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für

den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

  (4) Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen

Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche

oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit

Explosionsschutzzonen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.

 

       Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

 

  § 91. Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen

Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder

Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von

Entstehungsbränden (Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die

Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete

Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg

vorhanden sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und

Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden müssen, hat die

Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen

festzulegen.

 

                        Filter, Füllschläuche

 

  § 92. (1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden

sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.

  (2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine

Absperreinrichtung vorhanden sein.

  (3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete

Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu

füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als

Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3

verwendet werden.

 

                Sicherheitshinweise auf Versandbehältern

 

  § 93. Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen

sein, auf dem das richtige Anschließen des Versandbehälters an die

Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung des

Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss.

 

                    Behandlung von Versandbehältern

 

  § 94. (1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter

vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich

ist.

  (2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind

andere mit diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende

Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.

 

                               9. Teil

       Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und

                            Abgasanlagen

 

        Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

 

  § 95. (1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den

Bestimmungen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl.

Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der

Technik (§ 11) entsprechen.

  (2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und

Abs. 5 nicht anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden,

deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen.

Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl.,

mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von

3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz

genannten Räumen eingerichtet werden.

  (3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden,

müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie

aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume

müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig

ausgetretenen Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden

allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss

dies durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt

sein.

  (4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen

Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung

gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in

einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei

natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei

künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen.

Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens

dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.

  (5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von

Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer

als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese

Verwendung zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie

mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit

Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.

 

                     Flüssiggasfeuerungsanlagen

 

  § 96. In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine

besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer

Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung

muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die

Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und

Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.

 

                              10. Teil

                 Grundlegende betriebliche Maßnahmen

 

                   Allgemeine Betriebsvorschriften

 

  § 97. (1) Werden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten

festgestellt, so müssen unverzüglich die notwendigen

Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen,

die Lüftung der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur

Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches,

durchgeführt werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur

Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig.

  (2) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern oder

Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf

ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen

aufgetaut werden.

  (3) Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit der Bedienung und den

möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertrauten Personen

betrieben, beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für

das Auswechseln von Versandbehältern.

  (4) Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an geeigneter Stelle

angebracht sein.

 

                     Verhalten im Fall eines Brandes

 

  § 98. (1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist,

muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der

Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den

Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen

unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert

werden.

  (2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden,

wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.

 

                       Instandsetzungsarbeiten

 

  § 99. Instandsetzungsarbeiten an Flüssiggasanlagen dürfen nur

hiezu befugte Personen im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen.

 

                              11. Teil

            Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

 

                        Übergangsbestimmungen

 

  § 100. Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für

bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende

Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits

genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957

errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit

folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

  1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:

     § 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79,

     § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;

  2. allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung

     muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2

     spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten

     dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt

     sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten

     Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide

     anzuwenden;

  3. die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass

     Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk

     über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom

     § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend

     vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit

     Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;

  4. anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen

     bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende

     dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten

     und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach

     § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete

     Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese

     Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen

     sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102

     angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten

     Bescheide.

 

                           In-Kraft-Treten

 

  § 101. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

                          Außer-Kraft-Treten

 

  § 102. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem

In-Kraft-Treten dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht

anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz

in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über den Schutz

der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in

denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird

(Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.

 

                            Notifikation

 

  § 103. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen

der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem

Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das

Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der

Notifikationsnummer 2002/24/A notifiziert.

 

Bartenstein  Reichhold