Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des
Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie über
Lagerung,
Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
(Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV)
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994
- GewO 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. I
Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
2. der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43,
44, 61 Abs. 1 und 69
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes -
ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
und
3. der §§ 19 Abs. 4 und 46 des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation
und Technologie
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 2 Flüssiggas
§ 3 Flüssiggasbehälter, Verdampfer,
Abgasanlagen,
Flaschenschränke
§ 4 Füllmenge
§ 5 Lagerung von Flüssiggas
§ 6 Rohrleitungen
§ 7 Flüssiggasanlagen
§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter
§ 9 Explosionsschutzzone
§ 10 Brandschutzzone (Schutzabstand zu
Brandlasten)
§ 11 Regeln der Technik
2. Teil
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den
Aufstellungsort von
Flüssiggasbehältern
§ 12 Explosionsschutzzone
§ 13 Verbote und Warnhinweise
§ 14 Ersatz oder Verringerung der
Explosionsschutzzone
§ 15 Schutz vor gefahrbringender Erwärmung
§ 16 Brandschutzvorkehrungen und
Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 17 Lüftung und Beheizung
§ 18 Unzulässige Lagerung
§ 19 Schutz vor mechanischen Gefahren
§ 20 Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
§ 21 Blitzschutz
3. Teil
Grundlegende Anforderungen an
Flüssiggasanlagen
1. Hauptstück
Flüssiggasbehälter und ihre
Ausrüstung
§ 22 Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
2. Hauptstück
Rohrleitungen
§ 23 Grundlegende Anforderungen an
Rohrleitungen
§ 24 Korrosionsschutz
§ 25 Rohrleitungen in Gebäuden
§ 26 Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter
Brandlast oder erhöhtem
Brandrisiko
§ 27 Absperreinrichtungen
§ 28 Überdruckventile
§ 29 Verlegung von Rohrleitungen
§ 30 Rohrverbindungen
§ 31 Bewegliche Leitungen
§ 32 Druckregler
§ 33 Rohrleitungen mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck
von mehr als 0,5 bar
§ 34 Rohrleitungen mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck
bis einschließlich 0,5 bar
3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter und
Pumpen
§ 35 Verdampfer
§ 36 Aufstellungsräume
§ 37 Aufstellung im Freien
§ 38 Explosionsschutzzone
4. Teil
Prüfung von
Flüssiggasanlagen
§ 39 Veranlassen von Prüfungen
§ 40 Erstmalige Prüfung
§ 41 Wiederkehrende Prüfungen
§ 42 Außerordentliche Prüfungen
§ 43 Prüfer
§ 44 Prüfbescheinigung
§ 45 Behebung von Mängeln
5. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Versandbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
§ 46 Gesamtzahl der Versandbehälter
§ 47 Lagerung der Versandbehälter
§ 48 Lagerboden
§ 49 Behandlung der Versandbehälter
§ 50 Beschädigte Versandbehälter
2. Hauptstück
Lagerung von
Versandbehältern in Räumen
§ 51 Lagerräume
§ 52 Lüftung
§ 53 Explosionsschutzzone
§ 54 Lage und Ausgestaltung der Lagerräume
§ 55 Fluchtwege
§ 56 Befahren der Lagerräume
§ 57 Abfüllverbot
3. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern
im Freien
§ 58 Explosionsschutzzone
§ 59 Schutz des Lagers
§ 60 Brandschutzzone
4. Hauptstück
Verwendung von Flüssiggas aus
Versandbehältern
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
§ 62 Betriebsbehälter
§ 63 Versandbehälter zur Versorgung von
ortsveränderlichen
Gasverbrauchseinrichtungen
§ 64 Schweiß- und Schneidarbeiten mit
Flüssiggas in
Eisenbahnanlagen
6. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste
Flüssiggasbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
§ 65 Aufstellung
§ 66 Explosionsschutzzone
2. Hauptstück
Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
§ 67 Zulässiger Füllungsgrad
1. Abschnitt
Oberirdische
Flüssiggasbehälter im Freien
§ 68 Sonnenschutz
2. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 69 Lagerräume
§ 70 Lüftung
§ 71 Explosionsschutzzone
§ 72 Abblaseleitungen
§ 73 Fluchtwege
3. Hauptstück
Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter
§ 74 Explosionsschutzzone
§ 75 Zulässiger Füllungsgrad
§ 76 Erddeckung
§ 77 Bedienungsgänge
§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 79 Kontrolle
§ 80 Mindestabstand zwischen
Flüssiggasbehältern
7. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll-
und Umfüllvorgänge
§ 81 Füllvorgang
§ 82 Abfüll- und Umfülllager
§ 83 Explosionsschutzzone
§ 84 Sicherheitsmaßnahmen bei
Eisenbahnkesselwagen
§ 85 Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen
§ 86 Arbeiten bei Gewitter
8. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Abfüllanlagen
§ 87 Befüllung von Versandbehältern
§ 88 Abfüllräume, Abfüllgebäude
§ 89 Explosionsschutz, persönliche
Schutzausrüstung
§ 90 Explosionsschutzzone
§ 91 Brandschutzvorkehrungen und
Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 92 Filter, Füllschläuche
§ 93 Sicherheitshinweise auf Versandbehältern
§ 94 Behandlung von Versandbehältern
9. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Gasverbrauchseinrichtungen und
Abgasanlagen
§ 95 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen
und Abgasanlagen
§ 96 Flüssiggasfeuerungsanlagen
10. Teil
Grundlegende betriebliche
Maßnahmen
§ 97 Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 98 Verhalten im Fall eines Brandes
§ 99 Instandsetzungsarbeiten
11. Teil
Übergangsbestimmungen und
Schlussbestimmungen
§ 100 Übergangsbestimmungen
§ 101 In-Kraft-Treten
§ 102 Außer-Kraft-Treten
§ 103 Notifikation
1. Teil
Allgemeine
Bestimmungen
1. Hauptstück
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die
Lagerung, Abfüllung,
Umfüllung und
Verwendung von Flüssiggas
1. in genehmigungspflichtigen und nach
Maßgabe des § 100 in
bereits genehmigten gewerblichen
Betriebsanlagen,
2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
unterliegenden
Arbeitsstätten und auf dem
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
unterliegenden auswärtigen
Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe
des § 100 in bereits bestehenden
Arbeitsstätten und auf bereits
bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,
3. in genehmigungspflichtigen und nach
Maßgabe des § 100 in
bereits genehmigten Eisenbahnanlagen
sowie in Eisenbahnanlagen
gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes
1957.
(2) Anforderungen dieser Verordnung an der
Druckgeräteverordnung -
DGVO, BGBl. II
Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter,
Verdampfer und
Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder
funktionalen
Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie
keine
Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten
Beschaffenheit
zur Folge hätten.
(3) Anforderungen dieser Verordnung an der
Versandbehälterverordnung
2002, BGBl. II Nr. 202, oder der
ortsbeweglichen
Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II
Nr. 291/2001,
unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung
gelten nur
dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser
Geräte
gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der
ODGVO
verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr.
211/1992, zuletzt geändert
durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden
Verordnungen
unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer
und
Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen
Ausrüstung
sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen
unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und
den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter
samt ihrer
Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten
Inbetriebnahme
(erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden
Untersuchungen
und Überprüfungen sowie die die Prüfungen
durchführenden
Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden
Dokumentationen
die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes
und der darauf
beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.
(5) Diese Verordnung gilt nicht:
1. für die Erzeugung von Flüssiggas,
2. für die Lagerung von Flüssiggas bei
Atmosphärendruck und einer
künstlich bewirkten Lagertemperatur
unter der Siedetemperatur,
3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
4. für Flüssiggas-Tankstellen,
5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in
denen Flüssiggas
eingesetzt wird.
(6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu
einer Gesamtfüllmenge
(Gesamtlagermenge)
von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der
§ 18 zur
Anwendung.
(7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung ist
derjenige
verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden
in der
Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1
angeführte
Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit
des Betreibers
im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und
den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte
(ortsfeste
Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt
ihrer
sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie
Versandbehälter
samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den
darauf
beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt
unberührt.
2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
Flüssiggas
§ 2. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung
sind Propan, Butan,
Propen und
Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser
Gase
untereinander.
Flüssiggasbehälter, Verdampfer,
Abgasanlagen, Flaschenschränke
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von
Flüssiggas bestimmte
1.1. ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z
2 des Kesselgesetzes
oder
1.2. Versandbehälter (§ 2 Z 3 des
Kesselgesetzes) mit einem
Rauminhalt von nicht mehr als 150
Liter,
2. Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des
Kesselgesetzes) in
Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas
in Flüssigphase mittels
Wärme aus einer Heizeinrichtung
verdampft wird,
3. Betriebsbehälter an eine
Gasverbrauchseinrichtung
angeschlossene Versandbehälter,
4. Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig
gehaltene, aber noch
nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung
angeschlossene
Versandbehälter,
5. Abgasanlagen technische Einrichtungen
zur Abführung von Abgasen
aus Gasverbrauchseinrichtungen ins
Freie,
6. Flaschenschränke verschließbare, gut
natürlich gelüftete
Schutzschränke aus nichtbrennbarem
Material.
(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne
dieser Verordnung sind
Flüssiggasbehälter,
die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten
und deren
Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des
Gasdruckreglers
oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung
gesunken ist.
Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
Füllmenge
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist die
1. Füllmenge die höchstzulässige Menge an
Flüssiggas in einem
Flüssiggasbehälter,
2. Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die
Summe der Füllmengen der
einzelnen Flüssiggasbehälter.
Lagerung von
Flüssiggas
§ 5. Lagerung von Flüssiggas im Sinne der
Verordnung ist das
Aufstellen
eines oder mehrerer befüllter oder entleerter
Flüssiggasbehälter,
gleichgültig ob sie an
Gasverbrauchseinrichtungen
angeschlossen sind oder nicht.
Rohrleitungen
§ 6. Rohrleitungen im Sinne dieser
Verordnung sind an
Flüssiggasbehälter
absperrbar angeschlossene, aus Rohren,
Schläuchen,
Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer
Einbauten und
Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von
Flüssiggas.
Flüssiggasanlagen
§ 7. Flüssiggasanlagen im Sinne dieser
Verordnung sind technische
Einrichtungen,
die aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern, den
zugehörigen
Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen,
Verdichtern,
Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den
Gasverbrauchseinrichtungen
einschließlich der Abgasanlagen oder aus
einem oder
mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren
dieser
technischen Einrichtungen bestehen.
Oberirdische und erdgedeckte
ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 8. Im Sinne dieser Verordnung sind
ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im
Freien ohne Erd- oder
Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu
zählen auch
Flüssiggasbehälter, die in Erde oder
Sand gebettet, an ihrer
Oberseite jedoch nicht mit Erde oder
Sand bedeckt sind
(teilweise oberirdische
Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis
auf eine Stirnwand mit
Erde oder Sand bedeckt sind.
Explosionsschutzzone
§ 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne
dieser Verordnung ist jener
räumliche
Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie
jener
räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie
Türen, Tore,
Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von
Räumen, in dem
durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen
oder Lösen von
Leitungsverbindungen explosionsfähige
Flüssiggas-Luft-Gemische
auftreten können. Die Explosionsschutzzone
besteht aus
Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
gelegentlich
eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft
und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder
Zone 2
(Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige
Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder
Nebeln
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).
(2) Der Bereich der Explosionsschutzzone
erstreckt sich über den
Innenraum
eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus
der lotrechten
Projektion des um die mögliche
Flüssiggas-Austrittsstelle
freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei
Tür- oder
Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert
wird, oder von
Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des
Kegels über
die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.
Bei Flüssiggasbehältern
wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m
Radius
gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen
Flüssiggas-Austrittsstelle
ins Freie (zB Behälterarmaturen,
Domschachtdeckel).
(3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs.
2 gilt als Zone 1
der
Explosionsschutzzone, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2 der
Explosionsschutzzone.
Räume, die in dieser Verordnung als
explosionsgefährdete
Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als
Zone 1 der
Explosionsschutzzone.
(4) Das Zusammenfassen und Überlappen von
Explosionsschutzzonen zu
einer
Gesamtexplosionsschutzzone ist zulässig.
(5) Die für waagrechtes Gelände geltenden
Explosionsschutzzonen
müssen bei
geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20%
hangaufwärts
um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um
50%,
verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der
Hangneigung
vergrößert werden.
Brandschutzzone (Schutzabstand zu
Brandlasten)
§ 10. (1) Die Brandschutzzone (der
Schutzabstand zu Brandlasten)
ist jener
räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder
Brandlasten
(Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer
gefahrbringenden
Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können,
noch
brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche
Lagerungen und
bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.
(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1
liegt jedenfalls nicht vor,
wenn brennbare
Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem
Wärmeinhalt,
wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die
Beurteilung
von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1,
"Aufstellung
ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen
(Änderung)"
vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.
(3) Die Brandschutzzone muss von der freien
Behälterwand des
Flüssiggasbehälters
aus bemessen sein.
Regeln der Technik
§ 11. Als Regeln der Technik gelten die
einschlägigen aus
Wissenschaft
oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen
Grundsätze,
wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in
ÖNORMEN
enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der
Österreichischen
Vereinigung für das Gas -
und Wasserfach,
A-1010 Wien,
Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden vom
Österreichischen
Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestrasse 38,
herausgegeben.
2. Teil
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den
Aufstellungsort von
Flüssiggasbehältern
Explosionsschutzzone
§ 12. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung
müssen
Explosionsschutzzonen
eingerichtet sein.
(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten
Betretens der
Explosionsschutzzone
(§ 13) erforderlich ist, muss die
Explosionsschutzzone
gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie
durch eine
mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit
versperrbarer
Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3) Durch Explosionsschutzzonen dürfen
keine Verkehrswege führen,
sofern Abs. 4
nicht anderes bestimmt.
(4) Explosionsschutzzonen dürfen durch
Kraftfahrzeuge,
Schienenfahrzeuge
oder Flurförderzeuge in nicht
explosionsgeschützter
Ausführung nur insoweit befahren werden, als
dies zur
Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder
des
Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann,
wenn
sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische
nicht
vorhanden sind.
Verbote und
Warnhinweise
§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas
gelagert wird (mit
Ausnahme von
Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder
des § 61
erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und
an Stellen im
Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder
zum Zweck der
Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:
1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit
brennenden oder
glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem
Licht oder
funkenziehenden Werkzeugen,
2. das Verwenden von elektrischen
Betriebsmitteln und elektrischen
Anlagen in nicht explosionsgeschützter
Ausführung,
3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen
oder
explosionsgefährlichen Stoffen oder
anderen brennbaren Stoffen
als Flüssiggas,
4. das Betreten durch Unbefugte.
(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen
Flüssiggas gelagert wird (mit
Ausnahme von
Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder
des § 61
erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei
Zugängen zu
Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an
denen
Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung
geöffnet
werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der
Kennzeichnungsverordnung
- KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar
durch die
Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen
verboten",
"Zutritt für Unbefugte verboten" und durch das
Warnzeichen
"Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre", auf die
Verbote gemäß
Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in
denen
Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis
"Flüssiggas"
angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge
in kg
hingewiesen sein.
(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert
wird, und in
Explosionsschutzzonen
dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie
Rauchfangöffnungen,
Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen
von Flüssiggas
gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die
Voraussetzungen
des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen
oder sonstige
Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau
liegenden
Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen
oder
Klimaanlagen befinden.
Ersatz oder Verringerung der
Explosionsschutzzone
§ 14. (1) Wenn es die gegebenen örtlichen
Verhältnisse im
Einzelfall
gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens
zwei Seiten
durch den gleichen Schutz wie der jeweilige
Schutzzonenbereich
bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder
dergleichen,
ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz
oder zur
Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen
Gasdurchtritt
dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über
ausreichende
Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen;
sie müssen
nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt
sein. Die
Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle,
Schutzwände
odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder
Stelle um
mindestens 25 cm überragen.
(2) Der Abstand von Schutzwänden zu
ortsfesten Flüssiggasbehältern
muss
mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass
Armaturen ohne
Behinderung bedient werden können. Die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen
hinsichtlich der Öffnungen von
Behältern (§
50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II
Nr. 164/2000)
bleiben unberührt.
(3) Durch die im Abs. 1 angeführten
Maßnahmen darf die gute
Durchlüftbarkeit
des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht
wesentlich
beeinträchtigt werden.
Schutz vor gefahrbringender
Erwärmung
§ 15. (1) Flüssiggasbehälter müssen gegen
gefahrbringende
Erwärmung
geschützt sein.
(2) Als Schutzmaßnahmen gegen
gefahrbringende Erwärmung von
Flüssiggasbehältern
im Brandfalle (Brand in der Umgebung der
Flüssiggasbehälter)
kommen in Betracht:
1. Erddeckung der Flüssiggasbehälter,
2. Schutzabstand zu Brandlasten
(Brandschutzzone),
3. Brandschutzmauer,
4. Brandschutzdämmung oder
Brandschutzisolierung der
Flüssiggasbehälter,
5. Wasserberieselung der
Flüssiggasbehälter,
6. andere Maßnahmen gegen unzulässige
Erwärmung, zB
Strahlungsschutz,
7. eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2
bis Z 6.
(3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen
des Vorliegens einer
gefahrbringenden
Brandlast (§ 10) in der Umgebung von
Flüssiggasbehältern
erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme
in seinem
Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der
örtlichen
Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der
Flüssiggasbehälter,
voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche
der in Abs. 2
genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
(4) Wenn wegen des Vorliegens einer
gefahrbringenden Brandlast
(§ 10)
Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden,
ist durch die
Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen,
dass durch die
getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung
des Behälters
nicht zu befürchten ist. Liegt eine Brandlast (§ 10)
vor, die ein
Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht
ausschließen
lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen
Maßnahmen für
ein gefahrloses Austreten oder Ableiten des
austretenden
Flüssiggases einzubeziehen.
(5) Brandschutzmauern müssen öffnungslos,
brandbeständig in
Massivbauweise
und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden
Flüssiggasbehälter
in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden
Nachbarobjekte
zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern
zu Behältern
muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten,
dass Armaturen
ohne Behinderung bedient werden können. Die gute
Durchlüftbarkeit
des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf
nicht
wesentlich beeinträchtigt werden. Die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen
hinsichtlich Öffnungen von Behältern
(§ 50 Abs. 2
AM-VO) werden hievon nicht berührt.
Brandschutzvorkehrungen und
Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur
Bekämpfung von
Entstehungsbränden
in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung
von Bränden
fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer
Feuerlöscher
mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden
sein (Erste
Löschhilfe). Der Aufstellungsort für
Brandbekämpfungseinrichtungen
muss durch die jeweils entsprechenden
Schilder nach
dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung
gekennzeichnet
sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen
und
Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen)
vorgesehen
werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen
örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Lüftung und Beheizung
§ 17. (1) Flüssiggasbehälter,
Füllanschlüsse, Verdampfer,
Verdichter und
Pumpen dürfen nur an gut natürlich durchlüfteten
Orten
aufgestellt bzw. angeordnet sein.
(2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und
Aufstellungsräume für
Verdampfer,
Verdichter oder Pumpen sowie Abfüllräume müssen
mindestens
zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen
aufweisen, von
denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens
2 m Höhe über
dem Fußboden liegen muss. Der freie Querschnitt dieser
mit
Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden
Lüftungsöffnungen,
die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils
mindestens 1%
der Fußbodenfläche des jeweiligen Raumes betragen. Die
Lüftungsöffnungen
müssen so angeordnet sein, dass eine
Querdurchlüftung
möglich ist.
(3) Für die Beheizung der im Abs. 2
genannten Räume dürfen nur
Heizeinrichtungen
verwendet werden, durch die in den Räumen etwa
auftretende
zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die
Oberflächentemperaturen
der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C
betragen.
Flüssiggasbehälter sind von Heizkörpern so weit entfernt
aufzustellen,
dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter
vermieden
wird, mindestens jedoch 0,5 m.
Unzulässige Lagerung
§ 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist,
soweit die Absätze 2
und 3 nicht
anderes bestimmen, unzulässig
1. in Räumen, deren Fußboden allseits
tiefer als das angrenzende
Gelände liegt, sowie in Räumen oder an
Stellen, bei denen aus
sonstigen Gründen ein gefahrloses
Abströmen ausgetretenen
Flüssiggases nicht möglich ist,
2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen,
Lüftungszentralen,
Technikräumen, Führer- und
Bedienungsständen,
3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an
denen sich Eingänge zu
allseits unter dem angrenzenden Niveau
liegenden Räumen,
sonstige Verbindungen zu solchen
Räumen, Öffnungen von
Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen,
Gruben oder
Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen
befinden,
4. in nicht unter den § 61 fallenden
Räumen, in denen sich
Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes
Licht oder elektrische
Betriebsmittel in nicht
explosionsgeschützter Ausführung,
befinden oder die in offener Verbindung
mit Räumen stehen, in
denen sich solche Zündquellen befinden,
5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und
Stockwerksgängen, Ein-, Aus-
und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und
Durchgängen oder in
deren unmittelbarer Nähe, in
Pufferräumen und Schleusen, auf
Fluchtwegen und in Notausgängen sowie
unterhalb von Stiegen,
Fahrsteigen oder Fahrtreppen und
Gehsteigen,
6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten
Fluchtbereichen im
Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV,
BGBl. II
Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern,
Stiegen und Gängen, auch
wenn die genannten Öffnungen durch
Türen verschließbar sind,
7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder
Schienenfahrzeuge -
wenn auch nur vorübergehend - abgestellt
werden,
8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen,
Toiletten, Vorräumen von
Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-,
Bade-, Dusch-, Umkleide-,
Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im
Sinne der
Arbeitsstättenverordnung sowie in den
zu diesen Räumen
führenden Zugängen,
9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder
sonstigen allseits
geschlossenen Höfen, die nicht
ausreichend natürlich
durchlüftet sind,
10. in Räumen oder Bereichen, in denen
Flüssiggasbehälter einer
gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt
sein können (wie in
Schaufenstern oder in unausgebauten
Dachböden).
(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-,
Wasch-, Bade-, Dusch-,
Umkleide-,
Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der
Arbeitsstättenverordnung
ist für den Betrieb von Koch- und
Heizeinrichtungen
die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer
Füllmenge bis
einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden
dieser Räume
nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt
und ein
gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich
ist.
Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen
Flüssigkeitsverschluss)
gegen das Eindringen von Flüssiggas
gesichert
sein.
(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und
auf den im Abs. 1
genannten
Stellen darf ein zur Versorgung einer
Gasverbrauchseinrichtung
notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer
Füllmenge bis
einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und
solange dies
für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich
ist.
Schutz vor mechanischen
Gefahren
§ 19. (1) Flüssiggasbehälter müssen vor
vorhersehbaren
mechanischen
Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende
Lasten,
windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im
oder nahe zum
Verkehrsbereich
von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter
gegen Anfahren
geschützt sein.
Gefährdungsbereich von
Eisenbahnen
§ 20. Flüssiggasbehälter und allfällige
Explosionsschutzzonen um
Flüssiggasbehälter
im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des
Eisenbahngesetzes
1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen
Gleises von
Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei
Gleisen, die
mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die
Explosionsschutzzone
nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der
lotrechten
Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen
unterschritten
werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie
durch geerdete
Abspannseile) sichergestellt ist, dass die
Oberleitung
bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone
nicht
erreicht.
Blitzschutz
§ 21. Gebäude, in denen sich Anlagen zum
Abfüllen von Flüssiggas
in
Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen
mehr als 200
kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer
Blitzschutzanlage
ausgestattet sein.
3. Teil
Grundlegende Anforderungen an
Flüssiggasanlagen
1. Hauptstück
Flüssiggasbehälter und ihre
Ausrüstung
Flüssiggasbehälter und ihre
Ausrüstung
§ 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich
ihrer Ausrüstung
müssen dem
Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
entsprechen.
Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für
Einrichtungen
zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der
Flüssiggasbehälter,
sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung
(zB
Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer
Korrosion.
(2) Ausblaseöffnungen von
Sicherheitsventilen müssen gegen das
Eindringen von
Niederschlagswasser geschützt sein; diese
Ausblaseöffnungen
dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den
Standplatz von
Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet
sein.
(3) Die Ableitung elektrostatischer
Aufladung muss bei jedem
ortsfesten
Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.
2. Hauptstück
Rohrleitungen
Grundlegende Anforderungen an
Rohrleitungen
§ 23. (1) Rohrleitungen müssen für
Flüssiggas geeignet sein und
dauerhaft den
beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden
thermischen,
chemischen und mechanischen Beanspruchungen
standhalten.
(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht
Schläuche verwendet werden,
aus zähen
Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.
Für
erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen nur
Stahlrohre und
Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für
erdverlegte
Rohrleitungen, in denen sich nur Flüssiggas in Gasphase
befindet, sind
für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff
(PE-Rohre)
zulässig.
(3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen
nur den Anforderungen der
Absätze 1 und
2 entsprechende Stahl- oder Kupferrohre und
Verbindungsstücke
aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus
Kupfer oder
Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind
zulässig, wenn
sie die gleiche Sicherheit bieten.
Korrosionsschutz
§ 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz
verlegte Rohrleitungen
müssen durch
eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich
ihrer
Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere
Korrosion
geschützt sein.
(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen
sich Flüssiggas in
Flüssigphase
befindet, müssen mit einem kathodischen
Korrosionsschutz
ausgestattet sein.
Rohrleitungen in
Gebäuden
§ 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als
100 mbar aufweisende
Rohrleitungen
in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei
zugänglich
sein.
(2) Durch Lagerräume für brennbare
Flüssigkeiten, Triebwerksräume,
Klimazentralen,
Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und
Bedienungsstände
und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume
dürfen
Rohrleitungen nicht geführt werden.
Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter
Brandlast oder erhöhtem
Brandrisiko
§ 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit
erhöhter Brandlast (zB
Lagerräume für
brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit
erhöhtem
Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren
Flüssigkeiten
oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat
die Behörde im
Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen
erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Absperreinrichtungen
§ 27. (1) Jede in ein Gebäude führende
Rohrleitung muss vor dem
Eintritt in
das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung
von leicht
zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine
Absperrarmatur
in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere
Hauptabsperreinrichtung
ist nicht erforderlich, wenn die zur
Rohrleitung
gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als
5 m Weglänge
vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt
ist und wenn
die zur Rohrleitung gehörende
Behälterabsperreinrichtung
als solche klar erkennbar und jederzeit
leicht
erreichbar ist.
(2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen
sich mit Ausnahme von
Geräteabsperrventilen
in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen
befinden,
deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende
Gelände.
(3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor
jeder Gasentnahmestelle
absperrbar
sein. Ist in einem Raum nur ein Versandbehälter an eine
Gasverbrauchseinrichtung
angeschlossen und ist diese
Gasverbrauchseinrichtung
nicht mehr als 5 m Weglänge von dem
Versandbehälter
entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die
Absperreinrichtung
vor der Gasverbrauchseinrichtung.
Überdruckventile
§ 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas
in Flüssigphase
gefüllte
Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet
sein. Das
gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen
austretendem
Flüssiggas muss sichergestellt sein.
Verlegung von
Rohrleitungen
§ 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den
Regeln der Technik (§ 11)
verlegt und
verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Leitungsführung,
der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des
Korrosionsschutzes,
der Einbettung von Rohrleitungen und der
Abstände zu
anderen Einbauten.
(2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein,
dass durch Setzungen,
Temperaturänderungen
oder andere vorhersehbare Ursachen, die
Lageveränderungen
bewirken können, keine die Sicherheit der
Flüssiggasanlage
gefährdende mechanische Spannungen auftreten
können.
(3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und
Verbindungen von
Rohrleitungen
müssen zugänglich sein.
(4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in
Rohrkanälen oder Schächten
ist nur
zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet
sind, dass das
Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch
hohlraumfreie
Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen
dürfen
jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder
Elektrokabelschächten
verlegt sein.
(5) Erforderlichenfalls müssen
Rohrleitungen gegen mechanische
Beschädigung
geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und
ungeschützt
auf dem Fußboden verlegt sein.
(6) Wenn die Durchflussrichtung des
Flüssiggases nicht offenkundig
ist, muss sie
an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut
sichtbar
gekennzeichnet sein.
(7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter
und leicht
erreichbarer
Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in
Arbeitsräumen
gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der
Betriebsbehälter
in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung
befindet.
Rohrverbindungen
§ 30. (1) Durch Rohrverbindungen und
Armaturen darf außer an
Stellen, an
denen Isolierstücke angebracht sind, die elektrische
Leitfähigkeit
der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden;
erforderlichenfalls
müssen elektrisch leitende Überbrückungen
bestehen. Die
Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jeder
Rohrleitung
sichergestellt sein.
(2) Verbindungen von unter Putz liegenden
oder erdverlegten
Rohrleitungen
müssen mit Ausnahme erdverlegt liegender
Übergangsstücke
zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren
geschweißt
sein.
(3) In Rohrleitungen sind nur solche
Schweißverbindungen zulässig,
die
nachweislich von fachkundigen und hiezu berechtigten Schweißern
nach
geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
(4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus
Kupfer dürfen nur durch
Hartlötung
hergestellt sein.
Bewegliche Leitungen
§ 31. (1) Für bewegliche
Behälteranschlussleitungen müssen für
Flüssiggas
geeignete und entsprechend bemessene Schläuche verwendet
werden. Bei
Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete
Federrohrbögen
(Rohrspiralen) zulässig.
(2) Erfordern ortsfeste
Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen
Leitungsanschluss,
so muss dieser für Flüssiggas und die jeweilige
Druckstufe
geeignet und möglichst kurz sein.
(3) Für den Anschluss ortsveränderlicher
Gasverbrauchseinrichtungen
an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche
verwendet
werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von
den Anschlussstücken
und Verbindungsstücken gesichert sein.
Druckregler
§ 32. (1) Für Druckregler, die in den
Geltungsbereich des
Kesselgesetzes
fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf
beruhenden
Verordnungen.
(2) Der Flüssiggasdruck muss durch
Druckregler auf den für die
Gasverbrauchseinrichtung
zulässigen Betriebsdruck vermindert werden.
Druckregler,
die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen
möglichst nahe
am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am
Verdampfer
angebracht sein. Solche Druckregler sind bei
ortsveränderlichen
Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem
Flüssiggasbehälter
mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest
verbunden
sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen,
nicht
erforderlich.
(3) Der einen Vordruck von mehr als 100
mbar und eine
Durchflussmenge
von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler
vor der
Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem
Sicherheits-Absperrventil
(SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil
(SBV) gegen
unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem
ausgestattet
sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und
Schließdruck
des Reglers, Ansprechdruck der
Sicherheitseinrichtungen)
müssen entweder durch eine
Werksbescheinigung
nachgewiesen oder im Rahmen der ersten
Inbetriebnahme
des Druckreglers festgestellt und dokumentiert
werden.
Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt
auf den
Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung
ortsveränderlicher
Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.
(4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV)
muss so bemessen sein,
dass sich bei
Störungen im Druckregler bzw. im
Sicherheits-Absperrventil
(SAV) kein unzulässiger Überdruck in der
Rohrleitung
aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV
eventuell
austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden
sich
Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und
Ausblaseleitungen
ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden
Atmungs- und
Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die
einwandfreie
Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck von
mehr als 0,5 bar
§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck
von mehr als
0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf
beruhenden
Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur
bestimmungsgemäßen
Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene
sicherheitstechnische
Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in
Rohrleitungen)
sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck bis
einschließlich 0,5
bar
§ 34. (1) Rohrleitungen mit einem
Betriebsdruck von mehr als
100 mbar bis
einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer
Verwendung für
die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen
sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre,
Verbindungsstücke, Formstücke und
Absperrarmaturen
............................. PN 4
sonstige
Einbauten .............................
PN 4
Schläuche
......................................
PN 30 (Berstdruck)
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck
bis einschließlich
100 mbar
müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.
3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter
und Pumpen
Verdampfer
§ 35. (1) Für Verdampfer gelten die
Druckbehälter betreffenden
Bestimmungen
des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen.
(2) Wird das Flüssiggas den
Flüssiggasbehältern in Flüssigphase
entnommen und
in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt,
so muss in der
Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer
eingebaut
sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem
Aggregat
zusammengefasst sind.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass in
die Verdampfern
nachfolgenden
Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung)
kein
Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler
muss ein
Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten
eingebaut
sein.
(4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases
durch den Verdampfer
muss gut
sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt
werden.
Aufstellungsräume
§ 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder
Pumpen, die nicht im Freien
aufgestellt
sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten
Aufstellungsräumen
untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume
müssen ständig
gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser
Aufstellungsräume
dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende
Gelände liegen
und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar
sowie so
beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet
wird und dass
bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken
auftreten.
(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder
Pumpen gelten als
explosionsgefährdete
Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und
elektrischen
Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den
elektrotechnischen
Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete
Bereiche, Zone
1, entsprechen.
(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder
Pumpen dürfen sich nicht
unter, neben
oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt
von Personen
oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.
(4) Aufstellungsräume für Verdampfer,
Verdichter oder Pumpen, die
an andere Bauwerke
angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind,
müssen von
diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise
abgetrennt
sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder
Pumpen, die an andere
Bauwerke
angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit
einer
Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die
Flüssiggaswarneinrichtung
muss bei Erreichen einer Konzentration von
20% der
unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen
optischen und
akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss
jedenfalls am
Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht
sein. Ob bzw.
an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung
angebracht
werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen
örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer
Konzentration
von 50% der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich
ein
selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen
Lagerbehälter
und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt
werden. Das
akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(6) Frei stehende Aufstellungsräume für
Verdampfer, Verdichter
oder Pumpen
einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus
nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt sein.
Aufstellung im
Freien
§ 37. Werden Verdampfer, Verdichter oder
Pumpen im Freien
aufgestellt,
so muss sichergestellt sein, dass ihre
Funktionstüchtigkeit
durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt
werden kann.
Explosionsschutzzone
§ 38. Im Freien aufgestellte Verdichter
oder Pumpen müssen von
einer dem § 9
entsprechenden Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 3 m
betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
4. Teil
Prüfung von
Flüssiggasanlagen
Veranlassen von
Prüfungen
§ 39. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend
den nachfolgenden
Bestimmungen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die
Prüfungen sind
vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu veranlassen.
Erstmalige Prüfung
§ 40. Anlässlich der ersten Inbetriebnahme
müssen
Flüssiggasanlagen
einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die
erstmalige
Prüfung hat zu umfassen:
1. die Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste
Flüssiggasbehälter,
Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer
sicherheitstechnischen
und funktionalen Ausrüstung sowie
Versandbehälter samt ihrer
Ausrüstung) und Baugruppen, die dem
Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegen,
entsprechend den
Bestimmungen des Kesselgesetzes und der
darauf beruhenden
Verordnungen;
2. die Prüfung der Rohrleitungen mit einem
festgesetzten höchsten
Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
auf ordnungsgemäße
Ausführung und Dichtheit;
3. die Prüfung der kathodischen
Korrosionsschutzeinrichtungen
(§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit,
sofern dies nicht durch
eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;
4. die Prüfung der dem Betrieb der
Flüssiggasanlagen dienenden
elektrischen Anlagen, der elektrischen
Anlagen innerhalb
explosionsgefährdeter Bereiche sowie der
Erdungs- und
Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße
Errichtung;
5. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen,
der
Gasverbrauchseinrichtungen und der
Einrichtungen zur
Abgasführung sowie der eventuell
erforderlichen mechanischen
Lüftungsanlagen (§§ 77, 89 Abs. 1 und
95) auf
Funktionstüchtigkeit;
6. die Prüfung der
Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und
89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95 Abs. 5)
auf
Funktionstüchtigkeit.
Wiederkehrende
Prüfungen
§ 41. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen
sind:
1. Druckgeräte (ortsfeste
Flüssiggasbehälter, Verdampfer und
Rohrleitungen samt ihrer
sicherheitstechnischen und
funktionalen Ausrüstung sowie
Versandbehälter samt ihrer
Ausrüstung) und Baugruppen, die dem
Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegen,
nach dem Kesselgesetz und
den darauf beruhenden Verordnungen;
2. Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen
des Kesselgesetzes und
der darauf beruhenden Verordnungen nicht
wiederkehrend durch
eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in
Abständen von
höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie
folgt:
2.1. Rohrleitungen mit einem
Betriebsdruck bis einschließlich
100 mbar bis zu den Absperrventilen
der
Gasverbrauchseinrichtungen über eine
Dauer von mindestens
zehn Minuten mit einem Prüfdruck
von 120 mbar,
2.2. Rohrleitungen mit einem
Betriebsdruck von mehr als
100 mbar über eine Dauer von
mindestens zehn Minuten mit
dem 1,5fachen des höchsten
betriebsmäßig auftretenden
Drucks, mindestens jedoch mit einem
Prüfdruck von 2 bar
über diesem Druck;
während der Prüfung auf Dichtheit
muss auf etwaigen
Druckabfall in den Rohrleitungen
geachtet werden;
Armaturen, Anschlussstellen an
Armaturen und alle
zugänglichen Rohrverbindungen
müssen durch schaumbildende
Mittel auf Dichtheit geprüft
werden;
3. an Versandbehälter angeschlossene
Rohrleitungen anlässlich
jeden Behältertausches an den dafür
vorgesehenen Verbindungen
(Flaschenventil, Flaschenanschluss,
Anschlussleitung,
Anschlussschlauch und
Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck
auf Dichtheit durch schaumbildende
Mittel; das Ableuchten mit
offenen Flammen zur Feststellung von
Undichtheiten ist
unzulässig;
4. in Abständen von längstens drei Jahren
auf ordnungsgemäßen
Zustand und Funktionstüchtigkeit:
4.1. Gasverbrauchseinrichtungen und
Abgasführungen,
4.2. kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen,
sofern diese
Prüfungen nicht nach den
kesselrechtlichen Vorschriften
gemäß Z 1 erforderlich sind;
5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von
längstens zwei Jahren
auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;
6. in Abständen von längstens einem Jahr
auf ordnungsgemäßen
Zustand und Funktionstüchtigkeit:
6.1. elektrische Anlagen, die Teil einer
Flüssiggasanlage sind
oder unmittelbar für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Flüssiggasanlage notwendig sind, und
elektrische Anlagen
in explosionsgefährdeten Bereichen;
6.2. Erdungsanlagen und
Blitzschutzanlagen,
6.3. Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach
den Bestimmungen des
Kesselgesetzes und der darauf
beruhenden Verordnungen,
7. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen
von längstens einem
halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand
und
Funktionstüchtigkeit.
Außerordentliche
Prüfungen
§ 42. (1) Eine außerordentliche Prüfung
ist, unbeschadet der
Bestimmungen
der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für
Flüssiggasbehälter
und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des
Kesselgesetzes,
durchzuführen:
1. wenn der Verdacht besteht, dass eine
Flüssiggasanlage durch ein
außergewöhnliches Ereignis, wie Brand,
Explosion, mechanische
Beschädigung u. dgl., nicht mehr
betriebssicher ist,
2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr
als einem Jahr,
3. nach jeder Änderung, die auf die
Betriebssicherheit der
Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der
Flüssiggasanlage oder von
Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich
auf die jeweils
betroffenen
Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang
der
außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.
Prüfer
§ 43. (1) Zur Durchführung der Prüfungen
sind, sofern Abs. 2 nicht
anders
bestimmt, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. für Druckgeräte (ortsfeste
Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und
Rohrleitungen samt ihrer
sicherheitstechnischen und
funktionalen Ausrüstung sowie
Versandbehälter samt ihrer
Ausrüstung) und Baugruppen, die dem
Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegen,
ausschließlich
Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen
gemäß dem Kesselgesetz,
2. akkreditierte Stellen im Rahmen des
fachlichen Umfangs ihrer
Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des
Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992),
3. staatliche oder staatlich autorisierte
Anstalten,
4. Ziviltechniker,
5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die
im Verzeichnis gemäß
§ 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt
werden,
6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind,
Anlagen zur Lagerung,
Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas
zu planen oder
herzustellen,
7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind,
die Elektroinstallation
einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen
zu
planen oder herzustellen.
(2) Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z
3 dürfen auch vom
Betriebsanlageninhaber
vorgenommen werden.
Prüfbescheinigung
§ 44. (1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss,
sofern die Absätze 2
und 3 nicht
anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten
Prüfbescheinigung
festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu
enthalten hat.
Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel
müssen
besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über
die erstmalige
Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41
Z 1 bis Z 7
verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte
außerordentliche
Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen
betreffenden
Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt
werden.
(2) Über die Durchführung von Prüfungen
gemäß § 41 Z 3 müssen
keine
Aufzeichnungen geführt werden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2
sind Prüfungen, die
nach dem
Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
durchzuführen
sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen
zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.
Behebung von Mängeln
§ 45. Flüssiggasanlagen dürfen nur
betrieben werden, wenn die
Prüfungen
gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit
beeinträchtigenden
Mängel ergeben oder wenn die festgestellten
Mängel behoben
sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter,
Verdampfer und
Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und
funktionalen
Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)
und
Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen
unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen
Bestimmungen
des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen.
5. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Versandbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
Gesamtzahl der
Versandbehälter
§ 46.
(1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des
Abs. 2
entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und
entleerte
Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in
einem
Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander
getrennten
Gruppen gelagert werden.
(2) Die Gesamtzahl der befüllten
Versandbehälter darf nur so groß
sein, dass die
von der Behörde im Einzelfall genehmigte
Gesamtfüllmenge
(Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die
Summe der auf
den befüllten und den entleerten Behältern
eingestempelten
Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte
dieser
Gesamtfüllmenge.
Lagerung der
Versandbehälter
§ 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann
aufeinander gelagert
werden, wenn
sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei
Versandbehälter
aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen
gesichert
sein.
(2) Die Lagerung von Versandbehältern in
Regalen ist nur dann
zulässig, wenn
es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige
Füllmenge 15
kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus
nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind
glattgehobelte
Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den
Versandbehältern
und der Unterseite des darüber liegenden
Regalbodens
muss mindestens 20 cm betragen.
(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen
Versandbehälter, die
händisch auf-
und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m
über dem Boden
stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine
Lagerhöhe bis
einschließlich 7,50 m zulässig.
(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf
Grund ihrer Bauart
genügend
standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes
umsturzgefährdet
sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen
Umstürzen gesichert
sein.
(5) Werden Versandbehälter in Gruppen
gelagert, so dürfen diese
Gruppen eine
Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie
von zwei
gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind
Lagergruppen
von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so
darf die
Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m
betragen. Die
Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit
sein, dass ein
sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch
60 cm. Eine
Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht
erforderlich.
(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur
stehend gelagert werden.
Werden
entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie
gegen Abrollen
gesichert sein.
Lagerboden
§ 48. Der Fußboden von Lagerräumen für
Versandbehälter und der
Boden, auf dem
Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen
fest, eben,
fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,
dass
elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei
Reibung,
Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.
Behandlung der
Versandbehälter
§ 49. (1) Versandbehälter dürfen nicht
geworfen oder gestürzt
werden; sie
müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor
Stößen,
insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete
Maßnahmen
geschützt werden.
(2) Versandbehälter müssen gegen
vorhersehbare mechanische
Gefahren und
gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen
angeschlossenen
Versandbehältern müssen während der Beförderung und
der Lagerung
der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten
oder auf
auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß
§ 1 Abs. 1
fest verschlossen und, soweit dies das Kesselgesetz und
die darauf
beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen
versehen sein;
befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem
dicht
schließenden Schutz für das Anschlussgewinde befördert und bis
zum Anschluss
an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen
Schutz
gelagert werden.
Beschädigte
Versandbehälter
§ 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und
Versandbehälter, deren
Prüfdatum
abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von
der
Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer
hiefür
entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt
werden. Sofern
die Beschädigung eines Versandbehälters einen
unkontrollierten
Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich
und unter
Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die
Entleerung
dieser Behälter im Freien innerhalb der
Explosionsschutzzone
veranlasst werden.
(2) Als beschädigt gelten insbesondere
Versandbehälter,
1. die undicht sind,
2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige
Einbeulungen aufweisen,
3. denen die nach dem Kesselgesetz und den
darauf beruhenden
Verordnungen erforderliche Kennzeichnung
fehlt,
4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen
der vorgesehene Fußkranz
fehlt,
5. die stark verrostet sind,
6. die bei einem Brand den Flammen oder
starker Erwärmung
ausgesetzt gewesen sind.
2. Hauptstück
Lagerung von
Versandbehältern in Räumen
Lagerräume
§ 51. Die Lagerung von Versandbehältern in
Räumen muss in dafür
vorgesehenen,
nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der
Zugang muss
gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
Lüftung
§ 52. Lagerräume für Versandbehälter gelten
als
explosionsgefährdete
Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut
gelüftet sein
(§ 17 Abs. 2).
Explosionsschutzzone
§ 53. Vor Lüftungsöffnungen oder
Türöffnungen von Lagerräumen für
Versandbehälter
müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender
Flüssiggas-Luft-Gemische
den §§ 9 und 58 entsprechende
Explosionsschutzzonen,
Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten
einer
Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des
Lagerraumes
liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.
Lage und Ausgestaltung der
Lagerräume
§ 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter
müssen ebenerdig oder auf
Höhe der
Verladerampe liegen. Lagerräume für Versandbehälter dürfen
sich weder
unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden
Aufenthalt von
Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen
dienen.
Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von
mehr als 1 000
kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben
solchen Räumen
liegen.
(2) Umfassungswände von Lagerräumen für
Versandbehälter müssen
brandbeständig
und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.
Umfassungswände
von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von
Rauchfängen,
Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von
Lagerräumen
müssen aus nichtbrennbarem Material hergestellt und
gegen darüber
liegenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt
sein. Aus
Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu
angrenzenden
Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als
5 m an
öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine
Höhe von 2 m
öffnungslos sein.
(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit
einem oder mehreren Räumen
zur Lagerung
von Flüssiggas (Lagergebäude) in Versandbehältern muss
nichtbrennbar
sein. Sind andere Gebäude, die höher als das
Lagergebäude
sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m
vom
Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch
öffnungslose
brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude
abgeschlossen,
so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter
überdies
brandbeständig sein.
(4) Fenster und ins Freie führende
Lagerraumtüren und
Lagerraumtore
müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar,
Verbindungstüren
zu anderen Räumen brandbeständig und
selbstschließend
hergestellt sein.
(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus
nichtbrennbaren
Baustoffen
hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine
mindestens 5 m
breite Brandschutzzone freigehalten sein.
Fluchtwege
§ 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen
so angelegt und
eingerichtet
sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden
können; sie
müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden
Ausgang haben.
Ins Freie führende Türen müssen nach außen
aufschlagend
und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-,
Kipp- oder
Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore
eine nach
außen aufgehende Gehtüre haben.
Befahren der Lagerräume
§ 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter
dürfen, sofern Abs. 2
nicht anderes
bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter
Ausführung
befahren werden.
(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen
mit Fahrzeugen mit
Motoren in
nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren
werden, wenn
dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers
notwendig ist
und sichergestellt ist, dass keine
explosionsgefährliche
Atmosphäre vorhanden ist.
Abfüllverbot
§ 57. Sofern der nächste Satz nicht anderes
bestimmt, ist das
Abfüllen von
Versandbehältern in Lagerräumen unzulässig. Die Behörde
hat im
Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern
mit einer
jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in
Versandbehälter
mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in
Lagerräumen
zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung
der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die
Schutzinteressen
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden.
3. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern
im Freien
Explosionsschutzzone
§ 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im
Freien müssen folgende
dem § 9
entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet sein:
1. bei einer Gesamtlagermenge bis
einschließlich 200 kg eine
Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 1 m betragenden
Radius des Basiskreises,
2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als
200 kg bis
einschließlich 1 000 kg eine
Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 3 m betragenden Radius des
Basiskreises,
3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als
1 000 kg eine
Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 5 m betragenden
Radius des Basiskreises.
(2) Lager von Versandbehältern im Freien
mit einer
Gesamtlagermenge
bis einschließlich 200 kg müssen so gelegen sein,
dass der
Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem
Lager und
Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m
beträgt.
Schutz des Lagers
§ 59. (1) Lager von Versandbehältern im
Freien müssen, sofern
Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone
umfassende dem
§ 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein.
Im Einzelfall
hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen,
wenn dadurch
der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.
(2) Bei Lagern von Versandbehältern im
Freien bis zu einer
Gesamtfüllmenge
(Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist
eine Umzäunung
gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die
Versandbehälter
in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter
geschützt
aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit
Lüftungsöffnungen
gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend
vom § 17 Abs.
2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung
jedenfalls
jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2
aufweisen. Der
Innenraum des Flaschenschrankes gilt als
explosionsgefährdeter
Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor
den
Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am
Flaschenschrank
müssen der Hinweis "Flüssiggas" sowie die der
Kennzeichnungsverordnung
entsprechenden Schilder ("Feuer, offenes
Licht und
Rauchen verboten" und "Warnung vor explosionsfähiger
Atmosphäre")
angebracht sein und muss auf die zulässige
Gesamtlagermenge
in kg hingewiesen sein.
Brandschutzzone
§ 60. (1) Um Lagergruppen von
Versandbehältern im Freien mit einer
Lagermenge von
jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone
von mindestens
5 m eingerichtet sein.
(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen im
Einzelfall erforderlich
ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende
oder sonst vom
Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen
oder bei einer
200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die
Einhaltung
einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine
Brandschutzmauer statt einer
Brandschutzzone
vorgesehen, so hat die Behörde die nach den
gegebenen
örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der
Brandschutzmauer
festzulegen.
4. Hauptstück
Verwendung von Flüssiggas aus
Versandbehältern
Arbeitsräume, Sanitär- und
Sozialräume
§ 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3
dürfen in Arbeitsräumen,
sofern Abs. 2
nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten
Gasverbrauchseinrichtung
höchstens zwei Versandbehälter (ein
Betriebsbehälter
und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von
je 15 kg
vorhanden sein.
(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt
von mehr als 500 m3 auf
und müssen in
diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten
ortsveränderliche
Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so
dürfen
unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und
solange dies
für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich
ist, je nach
Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:
1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich
1 000 m3: zwei
Versandbehälter mit einer jeweiligen
Füllmenge bis
einschließlich 15 kg oder ein
Versandbehälter mit einer
Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000
m3 bis einschließlich
1 500 m3: vier Versandbehälter mit einer
jeweiligen Füllmenge
bis einschließlich 15 kg oder zwei
Versandbehälter mit einer
Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt:
zusätzlich zwei
Versandbehälter mit einer jeweiligen
Füllmenge bis
einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein
Versandbehälter mit
einer Füllmenge bis einschließlich 33
kg.
Die
Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum
verbleiben.
(3) Die Versandbehälter müssen so
aufgestellt sein, dass im Fall
eines Brandes
die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.
(4) Flüssiggas darf den Versandbehältern in
Arbeitsräumen und in
Räumen gemäß §
18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb
des Betriebes
der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die
Flaschenventile
der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
(5) Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1
und 2 gelangen die
§§ 51 bis 56
nicht zur Anwendung.
Betriebsbehälter
§ 62. (1) Betriebsbehälter mit einer
Füllmenge von jeweils mehr
als 15 kg
dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt,
nach Maßgabe
der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom
Freien aus
zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert
werden. Die
Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder
Federrohrbögen
(Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen
angeschlossen
sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen
in einem
Flaschenschrank gelagert werden. Die Versandbehälter
(Betriebsbehälter
und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen
gesichert
sein.
(2) Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen
nur mit den
zugehörigen
Gegenstücken an Anschlussleitungen oder Druckregler
angeschlossen
sein.
(3) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern
nur in Gasphase
entnommen
werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse erfordern und
die
Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden,
hat die
Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in
Flüssigphase
entnommen wird.
(4) Wird Flüssiggas in Flüssigphase
entnommen, so müssen die
Betriebsbehälter
entweder mit einem dafür geeigneten Ventil
ausgestattet
sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung
befestigt
sein, die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter
gewährleistet
und Beschädigungen der Behälterventile verhindert. Auf
die
Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme
von Flüssiggas
in Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen
sein.
Versandbehälter zur Versorgung von
ortsveränderlichen
Gasverbrauchseinrichtungen
§ 63. Werden Versandbehälter zur Versorgung
von während des
Betriebes
ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei
Flämmarbeiten)
betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet
oder
vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter,
wenn sie eine
Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch
geeignete Vorrichtungen
gegen Umstürzen gesichert sein.
Schweiß- und Schneidarbeiten mit
Flüssiggas in Eisenbahnanlagen
§ 64. (1) Die Verwendung von Flüssiggas in
Eisenbahntunnel und in
Überbauungen
von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes
vorsieht,
einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.
(2) Die Erteilung einer
eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß
Abs. 1 ist für
vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur
Reparatur bzw.
Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel-
bzw. Überbauungslänge
von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei
einer Tunnel-
bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 Metern ist sie
nicht
erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es wird nur eine Schweiß- bzw.
Schneidanlage mit einem
Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht
von höchstens 33 kg
eingebracht.
2. Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage
gemäß Z 1 wird deren
Dichtheit durch eine Prüfung mit
schaumbildenden Mitteln
festgestellt. Die Dichtheitsprüfung
umfasst alle
Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen.
Während der Arbeitsschicht werden
zusätzliche
Dichtheitskontrollen durchgeführt.
3. Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf
einem Bahnwagen oder
außerhalb des Arbeitsgleises auf einer
vom Bahnbetrieb
ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der
Betriebsbehälter wird so
aufgestellt, dass jederzeit ein
schnelles Schließen seiner
Behälterabsperrarmatur möglich ist.
4. Für die Erste Löschhilfe werden zwei
Tragbare Feuerlöscher mit
einer Mindestfüllmenge von je 9 l für
die Bekämpfung von
Bränden fester und flüssiger Stoffe
bereitgehalten.
5. Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und
Schneidarbeiten wird
eine fachkundige Person bestellt, die
nachweislich zur
Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis
Z 4 verpflichtet
worden ist.
6. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
Aufstellung
§ 65. Für die Aufstellung ortsfester
Flüssiggasbehälter gelten die
Bestimmungen
der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO,
BGBl. II Nr.
361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung nicht
Zusätzliches
festlegt.
Explosionsschutzzone
§ 66. Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen
um mögliche
Flüssiggas-Austrittsstellen
aus ortsfesten Flüssiggasbehältern ins
Freie die sich
aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
ergebenden
Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
2. Hauptstück
Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
Zulässiger
Füllungsgrad
§ 67. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
dürfen höchstens
bis zu dem auf
dem Typenschild des Behälters vermerkten
höchstzulässigen
Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in
Flüssigphase
befüllt werden.
1. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter im Freien
Sonnenschutz
§ 68. Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter, die im Freien
ohne Schutz
gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen
eine gut
reflektierende Oberfläche aufweisen.
2. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter in Räumen
Lagerräume
§ 69. (1) Nicht im Freien aufgestellte
oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
dürfen nur in nicht anders genutzten
oberirdischen,
nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder
angebauten
Gebäuden (Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss
gemäß § 13
Abs. 2 gekennzeichnet sein.
(2) Die Umfassungswände von Lagerräumen für
oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
müssen brandbeständig und nichtbrennbar in
Massivbauweise
hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen
dürfen nicht
auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder
Abgasfängen u.
dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte
Trennwände zu
angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.
(3) Für den Fußboden von Lagerräumen für
oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
gilt § 48 sinngemäß.
(4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes
Gebäude angebaut ist,
müssen diese
Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für
oberirdische
ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene
brandbeständige
öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.
(5) Die Dacheindeckung von Lagergebäuden
für oberirdische
ortsfeste
Flüssiggasbehälter muss nichtbrennbar sein. Sind andere
Gebäude, die
höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude
angebaut oder
weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind
diese höheren
Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige
Massivmauern
gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke
des
Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
überdies
brandbeständig sein.
Lüftung
§ 70. (1) Lagerräume für oberirdische
ortsfeste Flüssiggasbehälter
gelten als
explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen ständig
gut natürlich
gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
dürfen nur mit
Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung
befahren
werden.
Explosionsschutzzone
§ 71. Das gefahrlose Abziehen aus
Lüftungsöffnungen oder
Türöffnungen
etwa austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss
sichergestellt
sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen
für
oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66
entsprechende
Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das
Einrichten
einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem
Fußboden des
Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht
notwendig.
Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche
Verkehrsflächen
heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m
öffnungslos
sein.
Abblaseleitungen
§ 72. Anschlussleitungen an
Sicherheitsventile sowie
Abblaseleitungen
und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins
Freie geführt
werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so
angeordnet
sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem
Flüssiggas
möglich ist.
Fluchtwege
§ 73. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für
oberirdische ortsfeste
Flüssiggasbehälter
gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie
führende
Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und
nichtbrennbar
hergestellt sein.
3. Hauptstück
Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter
Explosionsschutzzone
§ 74. Um erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9
und 66
entsprechende Explosionsschutzzonen eingerichtet und gemäß
§ 13 Abs. 2
gekennzeichnet sein.
Zulässiger
Füllungsgrad
§ 75. Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter dürfen höchstens
bis zu dem auf
dem Typenschild des Behälters vermerkten
höchstzulässigen
Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in
Flüssigphase
befüllt werden.
Erddeckung
§ 76. (1) Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter müssen - mit
Ausnahme des
Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens
0,5 m Sand
oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen
zunächst von
einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem
Feinsand oder
steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung
allseits
umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter
bis zu der
Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem
Sand oder
anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des
Gewerbetreibenden,
der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber
vorgenommen
hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt
werden.
(2) Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb
des
angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste
Bedeckung
aufweisen.
(3) Bei liegenden zylindrischen
erdgedeckten ortsfesten
Flüssiggasbehältern
darf der Boden einer Stirnwand zu
Bedienungszwecken
von der Erddeckung frei bleiben; diese freie
Stelle muss
gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn
auf Grund der
gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende
Erwärmung des
Behälters im Brandfall zu befürchten ist.
(4) Im Grundwasser bzw. im
Grundwasserschwankungsbereich verlegte
Flüssiggasbehälter
müssen gegen Auftrieb gesichert sein.
Bedienungsgänge
§ 77. Technisch erforderliche
Bedienungsgänge vor der Stirnwand
von
erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern sind zulässig;
liegen sie
tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden
Geländes, so
müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.
Verbot des Überfahrens und
Überbauens
§ 78. Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter dürfen weder
überfahrbar
(dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen
sichergestellt
sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
Kontrolle
§ 79. Erdgedeckte ortsfeste
Flüssiggasbehälter dürfen erst
eingebettet
bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des
Korrosionsschutzes
des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor
der Einbettung
bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung
festgestellt
worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich
festgehalten
sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb
aufbewahrt
werden.
Mindestabstand zwischen
Flüssiggasbehältern
§ 80. Nebeneinander gelagerte erdgedeckte
ortsfeste
Flüssiggasbehälter
müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m
aufweisen. Die
Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage
gehörenden
unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen,
Gasleitungen
oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden
mindestens 1 m
entfernt sein.
7. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll-
und Umfüllvorgänge
Füllvorgang
§ 81. (1) Der zulässige Füllungsgrad eines
ortsfesten
Flüssiggasbehälters
darf nicht überschritten werden. Beim Befüllen
des
Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie
Druckanzeiger
und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet
werden.
(2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen
erst befüllt werden
(Erstbefüllung),
wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete
Maßnahmen, wie
Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.
(3) Zum Füllen und Entleeren von
Flüssiggasbehältern dürfen nur
für Flüssiggas
geeignete Hochdruckschläuche verwendet werden, deren
Berstdruck
mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen
entsprechend
den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf
beruhenden
Verordnungen wiederkehrend einer Druckprobe unterzogen
werden.
Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung
elektrostatischer
Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.
(4) Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur
durchgeführt werden,
wenn
sichergestellt ist, dass die Verbindungen zu den
Anschlussschläuchen
ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.
(5) Nach Beendigung des Füll- oder
Entleerungsvorganges muss dafür
gesorgt sein,
dass in den Füllschläuchen vorhandenes Flüssiggas in
Flüssigphase
entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder aus
den Schläuchen
gefahrlos entleert wird.
(6) Werden Füllvorgänge vorübergehend
unterbrochen, so müssen
während dieser
Zeit die Absperreinrichtungen der betroffenen
Behälter
geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB
über Nacht)
müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung)
abgebaut sein.
Solange die Umfüllleitungen angeschlossen sind, muss
eine dauernde
Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den
möglichen
Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person)
sichergestellt
sein.
Abfüll- und
Umfülllager
§ 82. (1) In Abfüll- und Umfülllagern
dürfen Abstellgleise für
Eisenbahnkesselwagen
und Abstellplätze für Tankfahrzeuge kein
Gefälle
aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste
Flüssiggasbehälter
darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein
Gefälle nur
insoweit vorhanden sein, als durch dieses Gefälle die
Sicherheit des
Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum
Füllen oder Entleeren
an ortsfeste
Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen
oder
Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen
Tankfahrzeugen,
deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten
enthalten,
einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m aufweisen.
Dieser
Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder
einen
Schutzwall so weit verringert werden, als dies die
Schutzinteressen
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Explosionsschutzzone
§ 83. (1) An Stellen, an denen
Eisenbahnkesselwagen oder
Tankfahrzeuge
befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des
Befüllungs-
oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende
Explosionsschutzzone
mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des
Basiskreises
eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss
während des
Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich
sichtbar
abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch
Unbefugte
gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt
sinngemäß. Die
gesamte elektrische Anlage in der
Explosionsschutzzone
muss von einem sicheren Ort aus allpolig
abschaltbar
sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von
ortsfesten Behältern
aus Tankwagen
mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der
Füllanschluss
direkt am Behälter befindet.
(3) Ist das Befahren der
Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch
ein
Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in
nicht
explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen
während dieser
Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang
unterbrochen
und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter
geschlossen
sein.
Sicherheitsmaßnahmen bei
Eisenbahnkesselwagen
§ 84. (1) Eisenbahnkesselwagen müssen vor
dem Anschluss der
Entleerungsleitung
oder der Füllleitung durch die Handbremse des
Kesselwagens
und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch
geeignete
Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh,
Schutzweiche)
und durch Anbringen von Signalen gegen Auffahren
anderer
Fahrzeuge gesichert sein. Das Entnahmeventil des
Eisenbahnkesselwagens
muss überdies durch eine Reißleine, die im
Fall des
Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens das Entnahmeventil
schließt,
gesichert sein.
(2) Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer
elektrischen
Fahrleitung
überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die
Fahrleitung
dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen
und geerdet
worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche
temporäre
Explosionsschutzzone in den Bereich von 4 m beiderseits
der lotrechten
Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser
abzuschalten,
kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz
zweiter
Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen
ist zwischen den
betroffenen
Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und
Straßentankfahrzeug)
untereinander und der Fahrschiene eine
Potentialausgleichsleitung
mittels Kupferseil mit einem
Mindestquerschnitt
von 16 mm2 herzustellen (Vermeidung von
Potentialausgleichsfunken).
Sicherheitsmaßnahmen bei
Tankfahrzeugen
§ 85. Tankfahrzeuge müssen vor dem
Anschluss der Entleerungs- oder
der
Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer
Potentialausgleichsleitung
mit dem Flüssiggasbehälter verbunden
sein. Bei
Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb
der Pumpe
nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen
oder Entleeren
abgestellt sein.
Arbeiten bei
Gewitter
§ 86. Bei Gewitter müssen die Abfüllung und
die Umfüllung von
Flüssiggas im
Freien unterbrochen werden.
8. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Abfüllanlagen
Befüllung von
Versandbehältern
§ 87. Für das Befüllen von Versandbehältern
mit Flüssiggas gelten
die
Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002, soweit die
gegenständliche
Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.
Abfüllräume,
Abfüllgebäude
§ 88. (1) Räume, in denen Versandbehälter
befüllt oder zum Zweck
der
Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen
in eigenen,
nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei
stehenden oder
angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten
Gebäuden (Abfüllgebäuden)
eingerichtet sein.
(2) Frei stehende Abfüllgebäude
einschließlich ihrer Türen und
Fenster müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(3) Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an
andere Gebäude angebaut
sein, wenn
diese anderen Gebäude mit dem Betrieb der Abfüllanlage in
unmittelbarem
Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude und das
angebaute
Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose
brandbeständige
Massivmauer voneinander getrennt sein. Solche an
andere Gebäude
angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig und
nichtbrennbar
in Massivbauweise hergestellt sein.
(4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt
§ 48 sinngemäß; der
Fußboden darf
nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände
liegen. Abfüllräume
müssen so gelegen sein, dass ausströmendes
Flüssiggas
außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.
(5) Abfüllräume müssen unmittelbar ins
Freie führende Türen haben,
die nach außen
aufgehen. Fenster und ins Freie führende Türen müssen
jedenfalls brandhemmend
und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen
(auch Türen
und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen,
Durchgängen,
Durchfahrten und Fluchtwegen sind unzulässig.
Verbindungsöffnungen
zwischen nebeneinander liegenden Abfüllräumen
sind zulässig.
Explosionsschutz, persönliche
Schutzausrüstung
§ 89. (1) Abfüllräume gelten als
explosionsgefährdete Bereiche,
Zone 1, und
müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für
einen
mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine
Abfüllung darf
technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage
in Betrieb
ist.
(2) Arbeitnehmer in Abfüllräumen müssen
antistatische Kleidung,
elektrostatisch
leitfähige Schuhe sowie geeigneten Augenschutz und
Schutzhandschuhe
tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes
Werkzeug
verwenden.
(3) Abfüllräume müssen mit einer
Flüssiggaswarneinrichtung
ausgestattet
sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei einer
Konzentration
von 20% der unteren Explosionsgrenze des
Flüssiggas-Luft-Gemisches
im Abfüllraum einen optischen und
akustischen
Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss im Abfüllraum
so angeordnet
werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes
wahrgenommen
werden kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere
Alarmeinrichtung
angebracht werden muss, hat die Behörde im
Einzelfall
nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Bei 50% der
unteren Explosionsgrenze muss ein selbsttätiges
Schließen der
Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum
Abfüllraum
erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar
eingerichtet
sein.
(4) Die Hauptabsperreinrichtung in der
Flüssiggaszuleitung zum
Abfüllraum
muss unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in den
Abfüllraum
angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als
fernbetätigbares
Schnellschlussventil ausgeführt sein.
(5) Die elektrischen Anlagen und
elektrischen Betriebsmittel in
Abfüllräumen
müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für
explosionsgefährdete
Bereiche entsprechen.
(6) Die metallischen Bauteile der
Abfüllanlagen müssen
untereinander
mit einem Potentialausgleich verbunden und zur
Ableitung
elektrostatischer Aufladung geerdet sein.
(7) Jede Abfüllstelle muss mit einer
Absauganlage für eventuell
austretendes
Flüssiggas versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch
nur möglich
sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die
abgesaugte
Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.
Explosionsschutzzone
§ 90. (1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen
von Abfüllräumen
muss eine dem
§ 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 5 m
betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet
sein.
(2) Um Stellen im Freien, an denen
Versandbehälter befüllt oder
zum Zweck der
Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine
Explosionsschutzzone
mit einem mindestens 15 m betragenden Radius
des
Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss
dem § 9
entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die
Kegelspitze
von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.
(3) Angrenzend an Abfüllräume und an
Stellen im Freien, an denen
Versandbehälter
befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder
Reparatur
geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der
Explosionsschutzzone
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter
gelagert
werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für
den Fluchtweg
freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den
gegebenen
örtlichen Verhältnissen festzulegen.
(4) Um Lager von Versandbehältern gemäß
Abs. 3 müssen
Explosionsschutzzonen
gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche
oder teilweise
Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit
Explosionsschutzzonen
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.
Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 91. Bei der Abfüllanlage und an Stellen
im Freien, an denen
Versandbehälter
befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder
Reparatur
geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden
(Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die
Bekämpfung von
Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete
Tragbare
Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg
vorhanden
sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und
Brandbekämpfungseinrichtungen
vorgesehen werden müssen, hat die
Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen
festzulegen.
Filter, Füllschläuche
§ 92. (1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen
müssen Filter vorhanden
sein, die
feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.
(2) Zwischen der festen Leitung und dem
Füllschlauch muss eine
Absperreinrichtung
vorhanden sein.
(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung
eine geeignete
Absperreinrichtung
aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu
füllenden
Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als
Füllschläuche
müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3
verwendet
werden.
Sicherheitshinweise auf
Versandbehältern
§ 93. Befüllte Versandbehälter müssen mit
einem Hinweis versehen
sein, auf dem
das richtige Anschließen des Versandbehälters an die
Anschlussleitung
und die nachfolgend durchzuführende Prüfung des
Anschlusses
auf Dichtheit erläutert sein muss.
Behandlung von Versandbehältern
§ 94. (1) In den Abfüllräumen dürfen nur so
viele Versandbehälter
vorhanden
sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich
ist.
(2) Während Versandbehälter befüllt oder
entleert werden, sind
andere mit
diesen Tätigkeiten nicht in Zusammenhang stehende
Arbeiten im
Abfüllraum unzulässig.
9. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für
Gasverbrauchseinrichtungen und
Abgasanlagen
Verwendung von
Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
§ 95. (1) Gasverbrauchseinrichtungen
(Gasgeräte) müssen den
Bestimmungen
der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl.
Nr. 430/1994,
entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der
Technik (§ 11)
entsprechen.
(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen,
sofern der nächste Satz und
Abs. 5 nicht
anderes bestimmen, nicht in Räumen eingerichtet werden,
deren Fußböden
allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen.
Ortsveränderliche
Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl.,
mit einem
zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von
3 kg dürfen
für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz
genannten
Räumen eingerichtet werden.
(3) Räume, in denen
Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden,
müssen
zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie
aufweisen und
müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume
müssen so
angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig
ausgetretenen
Flüssiggases möglich ist; bei Räumen, deren Fußboden
allseits
tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss
dies durch
eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt
sein.
(4) Beim Betrieb von nicht mit einer
Abgasanlage versehenen
Gasverbrauchseinrichtungen
muss eine ausreichende Raumlüftung
gewährleistet
sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in
einem Raum
aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei
natürlicher
Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei
künstlicher
Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen.
Bei
mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens
dreifacher
stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die
Verwendung von
Gasverbrauchseinrichtungen
in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer
als das
angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese
Verwendung
zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie
mechanische
Lüftungseinrichtungen in Verbindung mit
Flüssiggaswarneinrichtungen,
der Schutz des Lebens und der
Gesundheit der
Arbeitnehmer und die Wahrung der Schutzinteressen des
§ 74 Abs. 2
GewO 1994 sichergestellt werden.
Flüssiggasfeuerungsanlagen
§ 96. In der Nähe von
Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine
besondere
Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer
Stelle eine
Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung
muss
insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die
Außerbetriebsetzung
der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und
Prüfung sowie
das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.
10. Teil
Grundlegende betriebliche
Maßnahmen
Allgemeine
Betriebsvorschriften
§ 97. (1) Werden in einer Flüssiggasanlage
Undichtheiten
festgestellt,
so müssen unverzüglich die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen,
wie das Schließen von Absperreinrichtungen,
die Lüftung
der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur
Verhinderung
einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches,
durchgeführt
werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur
Feststellung
von Undichtheiten ist unzulässig.
(2) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern
oder
Absperreinrichtungen
dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf
ähnliche
Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen
aufgetaut
werden.
(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit
der Bedienung und den
möglichen
Gefahren der Flüssiggasanlage vertrauten Personen
betrieben,
beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für
das
Auswechseln von Versandbehältern.
(4) Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an
geeigneter Stelle
angebracht
sein.
Verhalten im Fall eines
Brandes
§ 98. (1) Soweit dies ohne Gefährdung von
Personen möglich ist,
muss bei
Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der
Flüssiggasanlage
die Zufuhr des Flüssiggases zu den
Gasverbrauchseinrichtungen
durch Schließen der Absperreinrichtungen
unterbrochen
werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert
werden.
(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter
müssen gekühlt werden,
wenn dies ohne
Gefährdung von Personen möglich ist.
Instandsetzungsarbeiten
§ 99. Instandsetzungsarbeiten an
Flüssiggasanlagen dürfen nur
hiezu befugte
Personen im Rahmen ihrer Befugnisse vornehmen.
11. Teil
Übergangsbestimmungen und
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 100. Für bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen und für
bestehende dem
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende
Arbeitsstätten
und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits
genehmigte und
nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957
errichtete
Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit
folgenden
Abweichungen und Ausnahmen:
1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:
§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, §
69, § 76 Abs. 1, § 79,
§ 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, §
95;
2. allen nicht in der Z 1 genannten
Bestimmungen dieser Verordnung
muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3)
und des § 89 Abs. 2
spätestens mit Ablauf von fünf Jahren
nach dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung entsprochen werden;
bis zu diesem Zeitpunkt
sind die entsprechenden Bestimmungen der
im § 102 angeführten
Verordnung und der auf diese Verordnung
gestützten Bescheide
anzuwenden;
3. die §§ 67 und 75 gelten mit der
Abweichung, dass
Flüssiggasbehälter, die über kein
Typenschild mit einem Vermerk
über den höchstzulässigen Füllungsgrad
verfügen, abweichend vom
§ 67 höchstens bis zu 85% des
Behälterinhaltes und abweichend
vom § 75 höchstens bis zu 90% des
Behälterinhalts mit
Flüssiggas in Flüssigphase befüllt
werden dürfen;
4. anstelle jener Bestimmungen dieser
Verordnung, von denen
bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen und bestehende
dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
unterliegende Arbeitsstätten
und auswärtige Arbeitsstellen sowie
bereits genehmigte und nach
§
14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete
Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen
sind, gelten für diese
Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und
auswärtigen Arbeitsstellen
sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die
Bestimmungen der im § 102
angeführten Verordnung und der auf diese
Verordnung gestützten
Bescheide.
In-Kraft-Treten
§ 101. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach dem ihrer
Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 102. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird
festgestellt, dass mit dem
In-Kraft-Treten
dieser Verordnung, soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht
anderes
bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz
in Geltung
stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für
soziale
Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über den Schutz
der
Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in
denen
Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird
(Flüssiggas-Verordnung),
außer Kraft treten.
Notifikation
§ 103. Diese Verordnung wurde unter
Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften, welches das
Verfahren nach
der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der
Notifikationsnummer
2002/24/A notifiziert.
Bartenstein Reichhold
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