Schutz des Lagers
§ 59. (1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone
umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein.
Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen,
wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.
(2) Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer
Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist
eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die
Versandbehälter in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter
geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit
Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend
vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung
jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2
aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als
explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor
den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am
Flaschenschrank müssen der Hinweis "Flüssiggas" sowie die der
Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder ("Feuer, offenes
Licht und Rauchen verboten" und "Warnung vor explosionsfähiger
Atmosphäre") angebracht sein und muss auf die zulässige
Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.