Brandschutzzone
§ 60. (1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer
Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone
von mindestens 5 m eingerichtet sein.
(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im
Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende
oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen
oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die
Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer
Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der
Brandschutzmauer festzulegen.