Lagerboden
§ 48. Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der
Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen
fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,
dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei
Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.