Lagerboden

 

  § 48. Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der

Boden, auf dem Versandbehälter im Freien gelagert werden, müssen

fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,

dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei

Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.