Unzulässige Lagerung
§ 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2
und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende
Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus
sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen
Flüssiggases nicht möglich ist,
2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen,
Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,
3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu
allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen,
sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von
Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder
Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,
4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich
Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische
Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung,
befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in
denen sich solche Zündquellen befinden,
5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus-
und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in
deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf
Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen,
Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,
6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im
Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II
Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch
wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge -
wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,
8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von
Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-,
Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der
Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen
führenden Zugängen,
9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits
geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich
durchlüftet sind,
10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer
gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in
Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).
(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-,
Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der
Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und
Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer
Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden
dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt
und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich
ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen
Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas
gesichert sein.
(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1
genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer
Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer
Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und
solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich
ist.