Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Richtungspfeil: BauKG § 10

 

 

 

Strafbestimmungen

 

 

 

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, begeht, wer folgende Verpflichtungen verletzt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Bauherr

 

nach BauKG § 3

         BauKG § 4 Abs. 1

         BauKG § 6

         BauKG § 7

oder BauKG § 8

 

im Fall des BauKG § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach BauKG § 4 Abs. 2 und BauKG § 5 erfüllt

 

 

Als Projektleiter

 

im Fall einer Übertragung nach BauKG § 9 Abs. 1

die Verpflichtungen gemäß Bau KG § 3

                                               BauKG § 4 Abs. 1

                                               BauKG § 6

                                               BauKG § 7

                                      oder BauKG § 8

 

im Fall des BauKG § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach BauKG § 4 Abs. 2 und BauKG § 5 erfüllt

 

 

Als Planungskoordinator

Nach BauKG § 4 Abs. 2

 

 

Als Baustellenkoordinator

nach BauKG § 5

 

Wurden Verwaltungsübertretungen nach BauKG §10 Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden!