Bauarbeitenkoordinationsgesetz |
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Strafbestimmungen |
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Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, begeht, wer folgende Verpflichtungen verletzt:
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Als Bauherr
nach BauKG § 3 oder BauKG § 8
im Fall des BauKG § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach BauKG § 4 Abs. 2 und BauKG § 5 erfüllt
Als Projektleiter
im Fall einer Übertragung nach BauKG § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß Bau KG § 3 oder BauKG § 8
im Fall des BauKG § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach BauKG § 4 Abs. 2 und BauKG § 5 erfüllt
Als Planungskoordinator Nach BauKG § 4 Abs. 2
Als Baustellenkoordinator nach BauKG § 5
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Wurden Verwaltungsübertretungen nach BauKG §10 Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden! |