Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der
Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird
für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich
ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die
mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer verbunden sind.
(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des
Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese
Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten
Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der
Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in
der Nähe von Gasleitungen,
2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen
Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere
Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von
Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
8. Arbeiten in Druckkammern,
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige
Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das
Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche
Gefahren im Bereich des Baugrundes;
2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen
Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten,
Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten)
unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem
Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie
baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils
anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen
und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der
gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder
Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für
gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur
Verfügung gestellt werden;
6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6
genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.
(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der
Vorbereitungsphase zu erstellen.
(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt
der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich
anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die
Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören.
Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf
Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder
Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der
Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
(6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß
§ 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers
beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und
5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die
besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle
verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3
ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber
über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne
von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.
(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen
Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die
auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.