Unterlage für spätere Arbeiten
 
  § 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für
spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
  (2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung,
Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen
Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte,
Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen)
enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
  (3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  (4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei
eingetretenen Änderungen anzupassen.
  (5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der
Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  (6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die
Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt
wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach
Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder
juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit
Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der
Unterlage zu sorgen.