Ausführung des Bauwerks
§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen
Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der
voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten
sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden
Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren.
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
anwenden,
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen
Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn
dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Baustellenkoordinator hat
1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum
Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und
berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den
Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle
tätige Selbständige einzubeziehen,
2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf
der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage
unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und
eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte
Personen die Baustelle betreten.
(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der
Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie
die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen
Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das
Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der
Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten
Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine
Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.