Vorankündigung
 
  § 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für
Baustellen, bei denen voraussichtlich
  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf
     denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden,
     oder
  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In
Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu
erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des
Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
  (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  (4) Die Vorankündigung muß beinhalten:
  1. das Datum der Erstellung,
  2. den genauen Standort der Baustelle,
  3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der
     Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
  4. Angaben über die Art des Bauwerks,
  5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über
     deren voraussichtliche Dauer,
  6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten
     auf der Baustelle,
  7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und
     Selbständigen,
  8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.