Übertragung von Pflichten des Bauherrn
§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr
seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses
Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn
als Projektleiter eingesetzt ist.
(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder
Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators
der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5
dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als
Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle
des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten
nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.