Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
 
  § 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder
aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat
der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und
einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.
Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der
Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators
selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
  (2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person
oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden.
Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft
mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche
Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu
benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.
  (3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über
eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung
einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige
Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und
Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium,
ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder
eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder
Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische
Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum
Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß
Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.
  (4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der
Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des
Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu
erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen
Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung
mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder
Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren
Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.
  (5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei
kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung
gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt
werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens
jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
  (6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur
wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.