Strafbestimmungen
 
  § 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von
145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis
14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
  1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7
     oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die
     Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses
     Bundesgesetzes verletzt,
  3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2
     verletzt,
  4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5
     verletzt,
  5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der
     Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5
     erfüllt,
  6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß
     der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5
     erfüllt.
  (2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland
begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie
festgestellt wurden.