Vorbereitung des Bauprojekts
 
  § 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen
Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf,
Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt
werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und
organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die
gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der
Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser
Arbeiten.
  (2) Der Planungskoordinator hat
  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
     gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und
     Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7
     auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn
     ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und
     Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8
     zusammenzustellen,
  5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn
     ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8
     berücksichtigt.