Gerüste |
BauV § 63 |
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Verwendungszweck |
M 262 |
1 Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner nachgewiesenen Belastbarkeit (statischen Nachweis) als Schutzgerüst und als Arbeitsgerüst für alle Arbeiten verwendet werden
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2 Einfache Leitergerüste / Hängegerüste
Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
· einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß BauV § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt
· Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden
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3 Behelfsgerüste
Behelfsgerüste dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.
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4 Konsolleitergerüste / Einreihige Metallgerüste Bockgerüste / Konsolgerüste
Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
· Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß BauV § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,
· einreihige Metallgerüste
· Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen
· Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind
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5 Konsolgerüste für den Schornsteinbau
Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
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6 Statischer Nachweis
Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß BauV § 56 Abs. 3 erbracht wird. |