Gerüste

BauV § 63

 

Verwendungszweck

M 262

 

1  Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner nachgewiesenen Belastbarkeit (statischen Nachweis) als Schutzgerüst und als Arbeitsgerüst für alle Arbeiten verwendet werden

 

 

 

2 Einfache Leitergerüste / Hängegerüste

 

Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:

 

·        einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß BauV § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt

 

·        Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden

 

 

 

3 Behelfsgerüste

 

Behelfsgerüste dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.

 

 

 

4 Konsolleitergerüste / Einreihige Metallgerüste

   Bockgerüste / Konsolgerüste

 

Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:

 

·       Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß BauV § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,

 

·       einreihige Metallgerüste

 

·       Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen

 

·       Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind

 

 

 

5 Konsolgerüste für den Schornsteinbau

 

Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.

 

 

 

6 Statischer Nachweis

 

Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß BauV § 56 Abs. 3 erbracht wird.