Verwendungszweck von Gerüsten

 

  § 63. (1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes

Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als

Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten

verwendet werden.

  (2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet

werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern,

wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten,

Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:

  1. einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste

     gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen

     der Gerüstleitern aufliegt,

  2. Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der

     Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,

     entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.

  (3) Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten

gemäß Abs. 2 verwendet werden.

  (4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für

Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und

Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und

Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:

  1. Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte

     Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf

     stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und

     Konsolenstützen, aufliegt,

  2. einreihige Metallgerüste,

  3. Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren

     Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,

  4. Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt

     sind.

  (5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten,

Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.

  (6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und

Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4

genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis

gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.