Gerüste
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BauV § 58 |
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Arbeitsgerüste |
M 262 |
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Definition
Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
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Gerüstlagen
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Breite: ·
Die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten
müssen aufgenommen werden ·
Verwendung von
Pfosten: Siehe auch:
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Wehren
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Die Gerüstlagen
müssen mit Wehren
gemäß BauV § 8 versehen sein ·
Brettern als Brustwehren
mit einem Mindestquerschnitt 12/2,4 cm erlaubt bei einem Steherabstand von
nicht mehr als: Siehe auch: |
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Abstand zum eingerüsteten Objekt
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Möglichst
gering ·
Max. 30 cm · Max 40 cm, bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird
· Bei größeren Abständen sind auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes Wehren anzubringen
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Aufstieg
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Sicher
begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen
oder lotrechte, festverlegte Leitern, sind
anzubringen ·
Müssen mit dem
Gerüst fest verbunden sein · Auf einer Gerüstlage dürfen die Aufstiegen oder Zugängen max. 20 m von den Arbeitsplatz entfernt sind
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Aufstiege als
lotrechte Leitern: |
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