Statischer Nachweis
§ 56. (1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte
Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder
durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt
sind, muss vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis
erstellt sein.
(2) Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen
Person zu erstellen.
(3) Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung
oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden,
muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt
werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der
Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.
(4) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet,
muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt
werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser
Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1
berücksichtigt wurde.