Statischer Nachweis

 

  § 56. (1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte

Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder

durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt

sind, muss vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis

erstellt sein.

  (2) Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen

Person zu erstellen.

  (3) Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung

oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden,

muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt

werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der

Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.

  (4) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet,

muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt

werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser

Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1

berücksichtigt wurde.