Leitergerüste

 

  § 64. (1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus

Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen

Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. In Ausnahmefällen,

wie bei Hauseinfahrten oder Balkonen, darf der Abstand bis zu 3,45 m

betragen, wenn als Gerüstbelag Pfosten mit einer Mindestbreite von

22 cm verwendet werden. Werden auf Standleitern Verlängerungsleitern

aufgesetzt, müssen diese an den Standleitern sicher aufgehängt und

überdies mit diesen in sicherer Weise verbunden werden.

  (2) An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag

und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind

entsprechend aufzustellen.

  (3) Leitergerüste dürfen nur so hoch errichtet werden, dass sich die

oberste Gerüstlage nicht mehr als 28 m über der Aufstandsfläche

befindet. Bei Vorliegen eines von einer fachkundigen Person

erstellten statischen Nachweises dürfen Leitergerüste bis zu einer

Höhe von 32 m errichtet werden.

  (4) Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen

die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach

gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern

miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als

Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der

Diagonalverband muss alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der

Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen

sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.

  (5) Bei Leitergerüsten muss, mit Ausnahme von an ausspringenden

rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken

aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal,

jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert

sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4,00 m

nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8,00 m

Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m über der

Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen

von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.

  (6) Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen

die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt

gestellten Leitergerüsten muss der Gerüstbelag auf Querriegeln

aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen.

Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt

und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.

  (7) Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten,

dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2,00 m

überragen.

  (8) Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen,

Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn

  1. bei Verwendung im Freien

     a) das Gerüst mehr als 12,00 m hoch ist oder

     b) das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante des

        obersten Gerüstbelags) zur kleinsten Aufstandsbreite größer

        ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 4,00 m, 2 : 1 bei

        Gerüsthöhen bis 8,00 m, 1 : 1 bei Gerüsthöhen bis 12,00 m,

  2. bei Verwendung in geschlossenen Räumen das Verhältnis von Höhe

     zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei

     Gerüsthöhen bis 10,00 m, 2 : 1 bei Gerüsthöhen über 10,00 m.