Behelfsgerüste

 

BauV § 73

 

 

M 262

 

 

 

Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.

 

 

Abweichend von BauV § 57 Abs. 2 und 3 und BauV § 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist.

 

Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 MA-VO