Behelfsgerüste
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BauV § 73 |
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M 262 |
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Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
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Abweichend von BauV § 57 Abs. 2 und 3 und BauV § 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist.
Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 MA-VO
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