Gerüste
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BauV § 60 |
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Aufstellen/Abtragen |
M 262 |
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Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung errichtet werden.
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Auf Mängel prüfen
Alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile sind während des Aufstellens durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
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Verkehrsreiche Stellen
Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.
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Untergrund
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Gerüste sind
auf entsprechend tragfähigen und
unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu
errichten ·
Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden ·
Bei der
Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund
muss dessen Tragfähigkeit beachtet
werden ·
Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder
Schraubspindeln, auszugleichen ·
Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein ·
Schrägstützen
müssen gegen Ausweichen gesichert sein |
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Im Bereich unter Spannung stehender Teile
Aufstellen, ändern,
benützen oder abtragen der Gerüste, wenn: ·
ein spannungsfreier Zustand hergestellt
und sichergestellt ist · dass andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern ermöglichen
Siehe auch:
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Mit diesen Arbeiten vertrauten Personen Beachte Änderung! BauV §60 Abs 6
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Gerüste dürfen
nur von geeigneten und mit diesen
Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder
abgetragen werden ·
Andere
geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach
erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den
Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden · Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.
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Siehe auch: |
Montage/Demontage Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch
teilweise abgetragen und so
belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist. Bei der Montage/Demontage Gerüstmaterialien, Werkzeuge und
sonstige Gegenstände so gehandhabt werden, dass die mit dem Gerüstabbau
beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden
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