Elektrische Anlagen/Betriebsmittel

(für den Betrieb der Baustelle)

 BauV § 13

 

 

M 420

 

 

     Instandsetzung/Änderung

Darf nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht erfolgen


 

 

     Abnahmeprüfung

Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen


·        Überprüfung auf offenkundige Mängel

- Durch eine fachkundige Person oder einen
  besonders unterwiesenen Arbeitnehmer

- in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal
  wöchentlich