Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
§ 60. (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der
statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.
(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden
Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche
Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen
nicht verwendet werden.
(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer
unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für
Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit
und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung
gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst
muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein
geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst
vorzusehen.
(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren
Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten.
Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen
nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den
Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden.
Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße
oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau
erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen
müssen gegen Ausweichen gesichert sein.
(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten
Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert,
benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand
hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen,
wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren
oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.
(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten
vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen
werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter
besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten
vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den
Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des
Gefahrenbereiches aufzuhalten.
BauV § 60 Abs.6 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.:
32001L0045
(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise
abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben
möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende
Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.
(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge
und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf
andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten
Arbeitnehmer herabbefördert werden.
(9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von
unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei
günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm
Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen
wurden.
(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen
Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.