Bei Absturzgefahr sind
Absturzgefahr liegt vor:
- bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder
Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten,
bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in
Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen
- an Arbeitsplätzen, Standplätzen und
Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man
versinken kann
- an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und
-podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von
stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe
- an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und
Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
Entfernung von Schutzeinrichtungen während Bauarbeiten
Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten
Absturzsicherungen, Abgrenzungen
oder Schutzeinrichtungen entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu
treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen.
Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu
sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen
wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Entfallen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen
Die Anbringung von Absturzsicherungen
oder Schutzeinrichtungen
kann entfallen, wenn
der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand
für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer
entsprechend den Schutzausrüstungen sicher angeseilt sein.
Werden Stockwerksdecken hergestellt
oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können:
- bei Mauern über die Hand von der
Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer
Absturzhöhe von 7,00 m
- bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur
Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
- Absturzsicherungen, Abgrenzungen und
Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen,
erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen
entfallen (Ausnahmen: Bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder
Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten,
bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in
Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen!).
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