Freileitungen/elektrische Anlagen |
BauV § 14 |
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M 222 |
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In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn:
• deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist
• nur Betriebseinrichtungen und -mittel (Leiter, Dachrinne,….) verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist
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Ist aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich (Freileitung), dann sind: |
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• von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder |
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• im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt |
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andere Maßnahmen (Leitungen mit Isoliermantel schützen) festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen. |
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