Freileitungen/elektrische Anlagen

 BauV § 14

 

 

 

 

M 222

 

In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn:

 

 

     deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist

 

 

     nur Betriebseinrichtungen und -mittel (Leiter, Dachrinne,….) verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist

 

 

Ist aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich (Freileitung), dann sind:

 

     von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder

 

     im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt

 

andere Maßnahmen (Leitungen mit Isoliermantel schützen) festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.