Gerüste

BauV § 61

 

Prüfung

M 262

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Fertigstellung

 

Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundigen Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen

 

 

 

Vor erstmaligen Benützung und in Intervallen

 

·       Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen

 

 

·       Weiters sind Prüfungen durchzuführen:

- nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung

- nach Sturm

- starkem Regen

- Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden

- bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich

- bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal
  wöchentlich

 

 

Hängegerüste

 

Zusätzlich ist täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen

 

 

 

Vormerke

 

Über die beschriebenen Überprüfungen sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann