Gerüste |
BauV § 61 |
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Prüfung |
M 262 |
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Nach Fertigstellung
Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundigen Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen
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Vor erstmaligen Benützung und in Intervallen
· Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen
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Weiters sind
Prüfungen durchzuführen: -
nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung -
nach Sturm -
starkem Regen -
Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden -
bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich -
bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal
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Hängegerüste
Zusätzlich ist täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen
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Vormerke
Über die beschriebenen Überprüfungen sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann
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