Absturzgefahr
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8),
Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie
Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen
in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern,
wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern
oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,
3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an
Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären
Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei
mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen
(§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt
werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die
Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder
Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß
diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder
angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen
werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder
Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür
erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand
für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die
Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von
Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur
Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken
bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer
Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen,
wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich
geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann
auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2
Z 1 bleibt unberührt.