Abgrenzung

 BauV § 9

 

 

 

 

 

Abgrenzungen sind zulässig:

 

     bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia

 

     in allen übrigen Fällen auf Flächen bis 20 ° Neigung und im Abstand von ca. 2,0 m von der Absturzkante entfernt

 

 

Siehe auch:

       Wehren