Schutzausrüstung (Schutz gegen Absturz) |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind den Arbeitnehmern Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. |
Die Schutzausrüstung beinhaltet in Verbindung mit: |
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Sicherheitsseil (Fangseil)
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Höhensicherungsgerät |
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Karabinerhaken
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Karabiner |
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(Fangseil)
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Höhensicherungs- gerät
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Seilkürzer
Falldämpfer
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Siehe auch: Allgemeines |