Schutzeinrichtungen

 BauV § 10

 

 

 

 

M 020

Schutzeinrichtungen

 

 

Können Absturzsicherungen oder Abgrenzungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden.