Persönliche Schutzausrüstung

 

 BauV § 22

 

 

ALLGEMEINES

 

M 750

 

Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Folgendes muss berücksichtigt werden:

 

  • Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen

 

  • Bei gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein

 

  • Die persönliche Schutzausrüstung muss grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben

 

  • Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen