Arbeiten auf Dächern

 

 

Abgerundetes Rechteck: Broschüre AUVA

Abgerundetes Rechteck: Checkliste AUVA

Abgerundetes Rechteck: M 222 AUVA

Abgerundetes Rechteck: BauV § 87

 

Allgemein

 

Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können!

 

 

Siehe auch:

      Arbeitsplätze und Verkehrswege (allgemein)

      Arbeitsplätze / Zugänge (Arbeiten auf Dächer)

 

 

Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung

 

Dies gilt insbesondere bei:

 

- Anbringen von Schutzeinrichtungen

- bei Arbeiten vom Dachdeckerfahrstuhl

- sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad

 

 

·        Diese Arbeiten dürfen nicht von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden

·        Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein

·        Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden

 

Das Anbringen von Schutzeinrichtungen darf nur entfallen bei:

 

Beachte Änderung!  BauV §87 Abs 5

 

·     geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern.

 

·     Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

 

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein!

Siehe auch:

       Absturzgefahr!