Arbeiten auf Dächern |
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Allgemein
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Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können!
Siehe auch: |
Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung
Dies gilt insbesondere bei:
- Anbringen von Schutzeinrichtungen - bei Arbeiten vom Dachdeckerfahrstuhl - sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad
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Diese Arbeiten dürfen nicht von einem Arbeitnehmer allein nicht
ausgeführt werden ·
Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und
Sicherung eingesetzt sein ·
Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich
geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden |
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Das Anbringen von Schutzeinrichtungen darf nur entfallen bei: |
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Beachte Änderung! BauV §87 Abs 5
· geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern.
· Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.
In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein! |
Siehe auch: