Dachdeckerfahrstühle

 BauV § 87

 

 

 

 

M 222

 

Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

 

 

 Beachte Änderung!  BauV §87 Abs 7

 

·     Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern.

 

·     Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.

 

Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine zusätzlichen technischen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

 

 
 
Prüfung:
 

·        Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch Ziviltechniker oder TÜV zu unterziehen.

 

·        In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal jährlich ist eine wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder TÜV durchzuführen.
Über die oben genannten Prüfungen sind Vormerke zu führen.

 

·        Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor jeder erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen (Transportschäden).