Dachdeckerfahrstühle |
BauV § 87 |
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M 222 |
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Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.
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Beachte Änderung! BauV §87 Abs 7
· Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern.
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· Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.
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Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine zusätzlichen technischen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.
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Prüfung: |
· Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch Ziviltechniker oder TÜV zu unterziehen. |
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In
regelmäßigen Abständen, aber mindestens
einmal jährlich ist eine wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder
TÜV durchzuführen. |
· Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor jeder erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen (Transportschäden). |