Arbeiten auf Dächern

                             Allgemeines

 

  § 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von

3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und

Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten

bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen,

erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt

werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch

Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei

Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7

Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

  (2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und

einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder

Schutzeinrichtungen gemäß § 7 bis 10 vorhanden sein.

  (3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad

und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete

Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen,

Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen

Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die

ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche

Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen

sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

 (4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

  1. Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante

     bis

     zur Auftrefffläche (Anm.: richtig: Auftrefffläche),

  2. Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach

     bis

     zur Auftrefffläche.

  (5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 darf nur

entfallen bei

  1. geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten,

     die nicht länger als einen Tag dauern,

  2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr

angeseilt sein.

BauV § 87 Abs.5 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

  (6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad

müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen

Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

  (7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren

Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine

Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein. Die Arbeitnehmer sind

unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten

zu sichern. Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung

zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem

Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann

das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.

BauV § 87 Abs.7 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

  (8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer

besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer

allein nicht ausgeführt werden. Es muss zumindest ein zweiter

Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die

Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich

geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere

für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit

einer Neigung von mehr als 60 Grad.

  (9) Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende

Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.