Arbeitsplätze und Verkehrswege |
BauV § 6 |
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Arbeitsplätze und die Zugänge
• sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten
• sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten
• müssen gegen herab fallende Gegenstände geschützt sein
• Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden
Standflächen
• sind ausreichend groß und tragsicher zu gestalten
• Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird
Bauarbeiten
• dürfen an übereinander liegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden (Ausnahme: Unten liegende Arbeitsplätze und Verkehrswege sind gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt)
Lotrechte Bewehrungsstäbe
• müssen
an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken,
ausgebildet sein • bei engem Eisenabstand, wie bei Säulen, sind Vorkehrungen wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen
Dunkelheit (nicht ausreichende natürlicher Belichtung)
• ausreichend
Beleuchtung • eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen. Die Notbeleuchtung muss die Umgebung zumindest so erhellen, dass die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können
Fluchtweg und Notausgänge
• müssen
in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein • müssen
erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein • bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können
Schwer zugängliche Arbeitsplätzen und Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen Beachte Änderung! BauV §6 Abs 7
• Verwendung
von geeigneten Einrichtungen, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische
Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern • Ist in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden
Arbeitssitze Beachte Änderung! BauV §6 Abs 8
• müssen
Einrichtungen vorhanden sein, die ein Herausfallen des Benützers aus dem
Arbeitssitz verhindern • es
müssen Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder
Sicherheitsgeschirren angebracht sein • Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden |