Der Bauherr
hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle
ein SiGePlan erstellt wird für Baustellen,
|
|
- und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu
verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind
|
Arbeiten, die mit
besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden
sind, sind insbesondere:
|
|
- Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes,
des Verschüttetwerdens oder des Versinkens
besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren
oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie
Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen
- Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer
gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere
Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen
oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über
die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben
sind
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die
Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz,
BGBl.
Nr. 227/1969, erfordern
- Arbeiten in der Nähe von
Hochspannungsleitungen
- Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens
besteht
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und
Tunnelbau
- Arbeiten mit Tauchgeräten
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt
wird
- die Errichtung oder der Abbau von schweren
Fertigbauelementen
|
Der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
|
|
- die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für
die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und
das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im
Bereich des Baugrundes
- eine Auflistung aller für die Baustelle in
Aussicht genommenen Arbeiten gemäß BauKG § 2, Abs. 3 zweiter
Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten,
Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres
zeitlichen Ablaufs
- die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser
Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen
sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden
Arbeitnehmerschutzbestimmungen
- die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen,
Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen
Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen
oder entstehen können
- die Schutzeinrichtungen und
sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle
geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden
- Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit
besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
verbunden sind
- die Festlegung, wer für die Durchführung der
in BauKG § 7, Z 3 bis 6 genannten
Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist
|
Der SiGePlan
ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen
|
Der SiGePlan
ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen
unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des SiGePlan
sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen
Arbeitgeber anzuhören.
Wenn Änderungen des SiGePlan auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen
des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies
im Plan festzuhalten.
|
Der SiGePlan
ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
Werden auf einer
Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß §
6 BauKG nicht erforderlich ist, nur
Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese
Baustelle gemäß § 4 ASchG und §
5 ASchG festgelegten und schriftlich
festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als SiGePlan
im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß BauKG § 7 Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf
dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des BauKG § 7 Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der
Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren,
insbesondere im Sinne von BauKG § 7 Abs.
3 Z 1, umfassend zu informieren
|
Der Bauherr hat dafür zu
sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und
Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum SiGePlan
haben
|