Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Richtungspfeil: BauKG § 6

 

 

 

Vorankündigung

 

 

 

 

 

 

Vorankündigung erstellen

 

Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich:

 

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

 

  • deren Umfang 500 Personentage übersteigt

 

 

 

2 Wochen vor Arbeitsbeginn

 

Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln

 

 

 

Sichtbar aushängen

 

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen

 

 

 

 

Inhalt

 

Die Vorankündigung muss beinhalten:

 

 

 

 

·        das Datum der Erstellung

·        den genauen Standort der Baustelle

·        Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren

·        Angaben über die Art des Bauwerks

·        Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer

·        Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle

·        Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen

·        die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen

 

Siehe auch:

      Formulare (Eingabe: Bauarbeiten)

 

 

 

 

Änderungen

 

Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.