Arbeitsgerüste

 

  § 58. (1) Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen

Arbeiten ausgeführt werden.

  (2) Die Gerüstlagen müssen für die auszuführenden Arbeiten und für

den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die

auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können.

Gerüstlagen müssen mindestens 40 cm, bei Arbeiten gemäß § 63 Abs. 6

mindestens 60 cm breit sein.

  (3) Die Gerüstlagen müssen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein.

Bretter mit einem Mindestquerschnitt von 12/2,4 cm dürfen als

Brustwehren verwendet werden

  1. bei einem Steherabstand von nicht mehr als 2,00 m,

  2. bei einem Steherabstand von nicht mehr als 3,00 m, wenn die

Bretter mit den Stehern verschraubt sind.

  (4) Werden bei verankerten Gerüsten als Gerüstbelag Pfosten

verwendet, dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen.

  (5) Der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten

Objekt muß möglichst gering sein. Auf der dem eingerüsteten Objekt

zugewandten Seite des Gerüstes sind Wehren anzubringen, wenn

  1. Absturzgefahr gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht und

  2. der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt

     a) bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und

        ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer

        Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und

        eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird,

        mehr als 40 cm,

     b) in allen sonstigen Fällen mehr als 30 cm

beträgt.

  (6) Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine

besondere Gefährdung für die Arbeitnehmer im Falle eines

Pfostenbruches, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen-

und Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen

Stoffen, in denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr

als 5,00 m über dem Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage

liegen, muss die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf

der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2,00 m betragen.

  (7) Für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sind

sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge,

Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern,

anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest

verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, dass

alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m

von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.

  (8) Werden als Aufstiege lotrechte Leitern verwendet, sind diese,

sofern die Leiterlänge mehr als 5,00 m beträgt, ab einer Höhe von

3,00 m mit einem Rückenschutz gemäß § 75 Abs. 2 zu versehen.

Durchlaufende lotrechte Leitern sind in Abständen von nicht mehr als

10,00 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in diesem

Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine Gerüstlage besteht. Zur

Erleichterung des Ausstieges von der lotrechten Leiter auf eine

Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im Bereich des Leiterkorbes)

Mittel- und Fußwehren entfallen.