Wehre/Umwehrung |
BauV § 8 |
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M 262 |
• Eine Wehre/Umwehrung besteht aus Brust-, Mittel- und Fußwehren, die aus widerstandsfähigem Material hergestellt sind und so befestigt sein müssen, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können
• Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden
• Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden
• Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind
• An Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen |