Anlegeleitern

 

MA-VO § 36

 

 

M 023

 

Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu  § 34 Abs. 2 MA-VO folgendes:

 

 

 

 

Schrägstellung von Anlegeleitern

 

nicht flacher als 3 : 1 und

nicht steiler als 4 : 1 sein

 

 

Länge

 

Einteilige Sprossenanlegeleitern max. 8 m Einteilige Stufenanlegeleitern max. 4 m

 

 

Stützpunkt

Textfeld: Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten

 

 

Ausstiegsstelle

 

Mind. 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle,

wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet

 

 

Verwendung an Gerüsten

 

Die Leitern sind an Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann

 

 

 

Übereinander liegende Leiterngänge

 

Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein

 

 

Arbeiten von Anlegeleitern ais

 

Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.

Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.

 

Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

 

 

Leitern als Verkehrswege

 

Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1  MA-VO oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2  MA-VO anzubringen