Anlegeleitern
|
MA-VO § 36 |
|
|
|
M 023 |
Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 MA-VO folgendes: |
|
Schrägstellung von Anlegeleitern
nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein
|
Länge
Einteilige Sprossenanlegeleitern max. 8 m Einteilige Stufenanlegeleitern max. 4 m
|
|
Stützpunkt
|
|
Ausstiegsstelle
Mind. 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet
|
|
Verwendung an Gerüsten
Die Leitern sind an Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann
|
Übereinander liegende Leiterngänge
Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein
|
Arbeiten von Anlegeleitern ais
Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
|
Leitern als Verkehrswege
Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 MA-VO oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 MA-VO anzubringen
|