Absturzsicherungen

 

  § 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind

  1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und

     Vertiefungen oder

  2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-,

     Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen,

     Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von

     Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei

     Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.

  (2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem

Material hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht

unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt

oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart

angebracht sein, daß sie bei Belastung gegen die Stützen

gedrückt werden. Brustwehren müssen in mindestens 1,00 m Höhe

über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen angebracht und für eine

waagrecht angreifende Kraft von 0,30 kN in ungünstigster Stellung

bemessen sein. Fußwehren müssen mindestens 12 cm hoch sein.

Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart

angebracht werden, daß die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht

mehr als 47 cm betragen.

  (3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als

Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau

zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen

verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei

die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles

anzuordnen sind.

  (4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen

ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete

Absturzsicherung.