Absturzsicherungen
§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und
Vertiefungen oder
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-,
Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen,
Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von
Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei
Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem
Material hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht
unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt
oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart
angebracht sein, daß sie bei Belastung gegen die Stützen
gedrückt werden. Brustwehren müssen in mindestens 1,00 m Höhe
über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen angebracht und für eine
waagrecht angreifende Kraft von 0,30 kN in ungünstigster Stellung
bemessen sein. Fußwehren müssen mindestens 12 cm hoch sein.
Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart
angebracht werden, daß die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht
mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als
Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau
zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen
verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei
die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles
anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen
ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete
Absturzsicherung.